Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Einsatz von VPN – was ist erlaubt?

SternSternSternSternStern
(6 Bewertungen)25.03.2026 IT Recht

Das VPN (Virtual Private Network) hat sich längst in der Digitalen Szene ausgebreitet und auch die Anzahl privater Nutzer nehmen zu. Angesichts gehäufter Vorfälle von Cyberattacken und Lauschangriffen aus dem Netz ist das kein Wunder. Dabei sind es nicht zwingend Hacker, die zur Bedrohung für private Nutzer werden. Auch die Regierung selbst und der Internet-Provider haben gesteigertes Interesse daran, die Aktivitäten von Menschen im Internet zu verfolgen. Dagegen helfen VPN Netzwerke, aber sind diese überhaupt legal? 

Wie funktioniert ein VPN Netzwerk im Alltag?

Mit einem Virtual Private Network schützen Sie Ihre Geräte vor Cyberangriffen und können sich wieder sicher im Internet bewegen. Das funktioniert, indem das VPN Ihre Daten verschlüsselt an die eigenen Server weitergibt und sie damit in einen Tunnel führt. Dieser Tunnel ist von außen nicht einsehbar, der Provider hat keine Einsicht mehr auf geöffnete Websites und Datenübermittlungen. 


Die IP-Adresse wird geändert und es erfolgt die Nutzung eines ausländischen Knotenpunkts. Für Cyberspione entsteht dadurch der Eindruck, dass Sie sich im Ausland bzw. generell an einem anderen Ort befinden. Geoblocking und Zensuren von Informationen, aber auch YouTube-Videos können auf diese Weise verhindert werden. 

Die Datenübermittlung zwischen dem VPN Server und Ihnen ist dabei verschlüsselt, um die ichere Kommunikation zu gewährleisten. Besondere Kenntnisse sind nicht erforderlich, die Vorteile liegen aber auf der Hand: 

  • Spionage und Zensur: Weder die Regierung eines Landes noch der Service Provider können Inhalte zensieren oder in Erfahrung bringen, wenn ein VPN genutzt wird.
  • Angriffsschutz: Bei der Nutzung von WLAN-Hotspots oder öffentlichen Netzwerken werden Angriffe verhindert.
  • Anonymität: Transaktionen und Bewegungen im Internet werden nicht aufgezeichnet und getrackt, niemand erkennt, welche Handlungen Sie im Internet vornehmen.
  • Sperrungen umgehen: Geoblocking und die Sperrung von VoIP-Services können durch die Nutzung von einem VPN umgangen werden.
  • Sicherheit: Für Unternehmen und Privatpersonen ist dank VPN eine sichere Kommunikation möglich.

Grundsätzlich gelten VPNs als legal, allerdings nicht in jedem Fall. Einzelne Ausnahmen bestehen vor allem landesspezifisch, hier dürfen die Netzwerke nicht ohne Weiteres genutzt werden. 

In der DACH-Region (Deutschland, Österreich, Schweiz) dürfen VPNs vollkommen legal genutzt werden, um die eigenen Daten zu verschleiern. Doch wie sieht es mit anderen Ländern aus?

Reisen Sie nach Nordkorea oder in den Irak, gilt die Nutzung eines VPN als illegal, da hier strenge Zensurvorschriften für Inhalte im Internet gelten. Vor jeder Urlaubsreise ist es für Sie daher wichtig herauszufinden, wie die Regelungen am Zielort lauten. 

In strengen Ländern wie China und Russland sind VPNs grundsätzlich legal, sie müssen aber eine von der Regierung ausgegebene Lizenz haben. Der Grund liegt auf der Hand: Das VPN schützt Sie zwar vor Cyberattacken durch Ihren Internetprovider, nicht aber vor Regierungszugriff. Für Unternehmen ist es in China und Russland daher sehr schwierig, auf sichere Kommunikation zu setzen und zu verhindern, dass diese abgehört wird. 

Das beliebte Urlaubsland Ägypten stuft VPNs nicht als illegal ein, dennoch werden die Protokolle und Anbieter vor Ort oft blockiert. Hier hilft dann nur ein VPN mit Verschleierung oder die Anwendung eines SSTP im Austausch zum OpenVPN. Es ist allerdings nicht gestattet, über ein VPN auf Inhalte zuzugreifen, die seitens der Regierung gesperrt wurden. Für Touristen spielt das meist keine Rolle, wichtig zu wissen ist es aber dennoch. 

Ist das VPN die Basis, alles zu tun, was der Nutzer möchte?

Hier muss klar mit „Nein“ geantwortet werden. Sie können durch das VPN deutlich anonymer durch das Netz surfen und Ihre Verfolgung einschränken. Illegale Aktivitäten sind aber auch mit einem VPN natürlich nicht gestattet. Auch hier hat jedes Land eigene Gesetze und Rechte, die unabhängig vom VPN berücksichtigt werden müssen. 

Es ist zum Beispiel nicht gestattet, Musik, Filme und Serien über das Netzwerk herunterzuladen, die eigentlich dem Urheberrecht unterliegen. Es ist zwar schwerer möglich, diese Aktivitäten zu kontrollieren, legal werden sie dadurch aber nicht. 

Die rechtliche Grauzone: Geoblocking 

In Deutschland ist Geoblocking eine wenig beachtete rechtliche Grauzone. Geografische Sperren haben den Zweck, bestimmte Onlineinhalte nur für Nutzer aus bestimmten Regionen nutzbar zu machen. Bei Sportsendungen ist das ein häufiges Phänomen, da es hier um die Erteilung von Lizenzen geht. 

Mit Hilfe von einem VPN können IP-Adressen aus dem Ausland generiert werden, die in der Lage sind, eine solche Sperre zu umgehen. Beispielsweise Server der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und teilweise auch Asiens können auf diese Weise erreicht werden, obwohl ein Zugriff aus Deutschland normalerweise nicht gestattet ist. 

Grenzen werden aber auffällig, wenn es um Streamingdienste wie Netflix geht. Diese verbieten den Zugriff auf ihr Angebot über ein VPN und können die Netzwerke daher zuverlässig blockieren.

Bislang ist es nicht eindeutig geklärt, ob dem deutschen Recht zufolge eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Noch gab es keine gerichtlichen Debatten und Verhandlungen in diesem Bereich. Die Streamingdienste haben sich daher entschieden, selbst eine Blacklist zu erstellen, um VPNs zu sperren. Böse Zungen behaupten bereits, dass beide Seiten Spaß am Spiel gefunden haben. Denn immer neuere VPNs umgehen die Blockierung durch Streaming Dienste, wobei diese dann wieder nachlegen. 

Sie sehen also selbst, dass Sie in Deutschland legal ein VPN nutzen können, um Ihre Daten und Ihre Aktivitäten im Internet zu schützen. Illegale Aktionen bleiben aber dennoch strafbar und auch wenn die Möglichkeit herabgesetzt ist, können sie offengelegt werden. Die Nutzung eines VPNs ist daher empfehlenswert, wenn Sie Ihre Daten schützen möchten und in diesem Fall müssen Sie hier keine rechtlichen Bedenken haben. 

Foto: (c) andrzej-puchta / stocks.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Datenschutz-Verbandsklage gegen X ist unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)04.05.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Datenschutz-Verbandsklage gegen X ist unzulässig

Wer ein soziales Netzwerk nutzt, rechnet oft nicht damit, dass die Frage nach Schadensersatz am Ende an sehr persönlichen Umständen hängt. Genau daran ist nun eine verbandsklageweise erhobene Abhilfeklage gegen die Betreiberin von X gescheitert. Eine Verbraucherorganisation wollte für in Deutschland registrierte Nutzer mindestens 750 Euro verlangen, bei einem konkreten Datenleck zusätzlich mindestens 250 Euro. Das Kammergericht sieht solche Ansprüche aber nicht als ausreichend gleichartig an. Für Nutzer sozialer Netzwerke ist die Entscheidung wichtig, weil sie eine verbreitete Annahme einordnet: Datenschutzverstöße führen nicht automatisch zu einem pauschalen Betrag für alle Betroffenen. Entscheidend kann sein, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist und wie dieser aussieht....

weiter lesen weiter lesen

Wenn das Löschen von Bewertungen zur Rechtsfalle wird
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)29.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
Wenn das Löschen von Bewertungen zur Rechtsfalle wird

Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 19. März 2026 ( Az. 16 U 2/25 ) erkannt, dass das gewerbliche Angebot, Google-Bewertungen zu melden und zu beanstanden, dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterliegt. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG tätig wird, bietet eine Leistung an, die rechtlich nicht ausführbar ist. Das hat weitreichende Konsequenzen für alle Anbieter im Bereich Reputationsmanagement . Der Streit um Bewertungen: Marketingagentur gegen Anwaltskanzlei Eine Agentur für Suchmaschinenoptimierung und Webdesign warb damit, bei richtlinienwidrigen Google-Bewertungen „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden". Eine Anwaltskanzlei kommentierte dieses Angebot auf ihrer Internetseite: Die Agentur biete „ oftmals nicht ausführbare Leistungen "...

weiter lesen weiter lesen
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung
17.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
LG Köln stoppt Fake-Profil per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2026 ( Az. 28 O 30/26 ) erkannt, dass Social-Media-Plattformen nach konkreter Meldung verpflichtet sind, ein Fake-Profil auf Social Media zu entfernen. Das Interesse Betroffener am Schutz ihrer sozialen Anerkennung überwiegt das Betreiberinteresse am Fortbestand eines Profils mit falscher Urheberschaft. Die Entscheidung schafft Klarheit für alle, deren Name im Netz missbraucht wird. Sachverhalt: Ein Profil — aber keine Kontrolle über den eigenen Namen Ein öffentlich bekannter Antragsteller stellte fest, dass auf einer Social-Media-Plattform ein fremdes Profil unter seinem Namen und seiner Sendungsbezeichnung betrieben wurde. Die Beiträge waren durchgehend in der Ich-Perspektive formuliert und erweckten den Anschein echter Aussagen . Er wandte...

weiter lesen weiter lesen

BGH klärt, wann Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt
01.04.2026Redaktion fachanwalt.deIT Recht
BGH klärt, wann Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fällt

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2026 ( Az. III ZR 137/25 ) erkannt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz Online-Unterricht nur dann erfasst, wenn die Wissensvermittlung asynchron erfolgt und keine unkomplizierte Echtzeit-Kommunikation mit dem Lehrenden möglich ist. Synchrone Live-Kurse mit interaktiver Rückfragemöglichkeit fallen damit grundsätzlich nicht unter das FernUSG. Für Anbieter digitaler Lernformate und deren Teilnehmende schafft dieses Urteil wichtige Rechtssicherheit. Warum das Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Anbieter bedeutsam ist Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 verpflichtet Anbieter entgeltlicher Bildungsangebote zur staatlichen Zulassung , wenn sie unter seinen Anwendungsbereich fallen. Es räumt Lernenden weitreichende...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten