Wenn im Alter die Pflege teuer wird und Rente, eigenes Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, springt häufig das Sozialamt ein. Es übernimmt dann etwa die ungedeckten Heim- oder Pflegekosten nach dem SGB XII. Weil die Sozialhilfe nachrangig ist (§ 2, § 19 SGB XII), prüft der Träger grundsätzlich, ob zivilrechtliche Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder bestehen (§ 1601 ff. BGB) und ob diese Ansprüche auf ihn übergehen (§ 94 SGB XII).
Genau an dieser Stelle kommt das Angehörigen-Entlastungsgesetz ins Spiel: Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine einkommensabhängige Schutzgrenze von 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen pro Kind. Und diese Grenze ist – Stand Dezember 2025 – unverändert in Kraft.
Die 100.000-Euro-Grenze: Kern der heutigen Rechtslage
Rechtsgrundlage ist § 94 Abs. 1 und 1a SGB XII. Danach gehen Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegen ihre Kinder zwar grundsätzlich auf den Sozialhilfeträger über, aber: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern „sind nicht zu berücksichtigen“, wenn das jährliche Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen ist auch der Anspruchsübergang ausgeschlossen.
Wichtig für die Praxis:
– Maßgeblich ist das Jahresbruttoeinkommen des einzelnen Kindes (steuerrechtliches Gesamteinkommen, inklusive z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), nicht das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. Es findet keine „Schwiegerkindhaftung durch die Hintertür“ statt.
– Es gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die 100.000-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt darf erst dann näher nachforschen und Auskunft verlangen (§ 117 SGB XII), wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen.
Kurz gesagt: Liegt das steuerrechtliche Jahresbruttoeinkommen des Kindes bei 100.000 Euro oder weniger, darf das Sozialamt aus Sozialhilferegress keinen Elternunterhalt verlangen.
Was bedeutet das konkret für Kinder?
Für die typische Konstellation – Eltern im Pflegeheim, Sozialamt übernimmt ungedeckte Heimkosten – gilt seit 2020: Unterhalb der 100.000-Euro-Grenze bleibt es beim Regressverzicht. Das Sozialamt fordert von diesen Kindern keinen Elternunterhalt ein, weder bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch bei Hilfe zur Pflege oder anderen Leistungen nach dem SGB XII.
Erst wenn es objektive Hinweise auf ein höheres Einkommen gibt, darf das Amt die gesetzliche Vermutung widerlegen und Auskunft verlangen. Überschreitet das Kind nachweislich die 100.000-Euro-Grenze, gehen die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche der Eltern nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Dieser kann dann im eigenen Namen Elternunterhalt gegen das Kind geltend machen.
Wann Kinder wirklich zahlen müssen
Auch oberhalb der 100.000-Euro-Grenze heißt „Regress“ nicht automatisch, dass in voller Höhe gezahlt werden muss. Das Sozialamt kann nur in dem Umfang Unterhalt verlangen, in dem nach bürgerlichem Recht tatsächlich eine Leistungsfähigkeit des Kindes besteht (§ 1601, § 1602, § 1603 BGB). Die Haftungsquote zwischen mehreren Geschwistern richtet sich nach § 1606 BGB.
Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit wird weiterhin klassisch berechnet: Ermittlung des bereinigten Einkommens, Abzug eines angemessenen Selbstbehalts, Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten und gegebenenfalls eines – geschützten – Vermögensstamms. Die 100.000-Euro-Grenze des § 94 Abs. 1a SGB XII ist hierfür kein unmittelbarer Maßstab. Der BGH hat 2024 und 2025 ausdrücklich klargestellt, dass der Selbstbehalt nicht einfach aus der 100.000-Euro-Grenze „herausgerechnet“ werden darf, sondern eigenständig zu bestimmen ist.
In der Praxis bedeutet das:
– Oberhalb von 100.000 Euro Jahresbrutto prüft der Sozialhilfeträger im Einzelfall, ob nach Abzug eines angemessenen Eigenbedarfs und anderer Verpflichtungen tatsächlich noch Spielraum für Elternunterhalt besteht.
– Ist das Kind trotz hohen Einkommens wegen hoher eigener Belastungen oder nur geringen frei verfügbaren Mitteln nicht leistungsfähig, kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen.
Zivilrechtlicher Elternunterhalt ohne Sozialamt
Die 100.000-Euro-Grenze ist eine rein sozialhilferechtliche Schutzregel. Sie ändert nichts daran, dass Eltern und Kinder nach §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich gegenseitig unterhaltspflichtig sind. Das bedeutet: Auch wenn das Sozialamt wegen der Grenze kein Regress nimmt, können Eltern ihre Kinder theoretisch unmittelbar zivilrechtlich in Anspruch nehmen.
Gerade die aktuelle Rechtsprechung – etwa des BGH und der Oberlandesgerichte – stellt klar, dass § 94 Abs. 1a SGB XII das Entstehen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht verhindert. Die Norm bewirkt lediglich, dass bestimmte Unterhaltsansprüche im Sozialhilferecht unberücksichtigt bleiben und nicht auf den Träger übergehen.
Allerdings sind „private“ Elternunterhaltsklagen ohne Sozialamt in der Praxis selten. Die meisten Fälle, die Beratungsbedarf auslösen, betreffen gerade den Sozialhilferegress im Pflegefall. Dort greift die 100.000-Euro-Grenze konsequent.
Aktueller Stand der Gesetzgebung
Die 100.000-Euro-Grenze geht auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz zurück, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Seitdem gilt sie für alle Leistungen nach dem SGB XII, insbesondere für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege.
Diskussionen über eine mögliche Anhebung der Grenze – etwa auf 135.000 Euro – werden in der Fachwelt geführt. Eine entsprechende Anpassung ist jedoch im Koalitionsvertrag 2025 nicht vorgesehen; auch ein konkreter Gesetzentwurf zur Änderung des § 94 Abs. 1a SGB XII liegt Stand Dezember 2025 nicht vor. Die einschlägigen Beratungsstellen und Verbraucherinformationen gehen ebenfalls durchgehend von einer unverändert geltenden 100.000-Euro-Grenze aus.
Fazit
Kinder müssen heute im Regelfall erst dann mit Elternunterhalt an das Sozialamt zahlen, wenn ihr eigenes Jahresbruttoeinkommen die Grenze von 100.000 Euro übersteigt und sie darüber hinaus nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts tatsächlich leistungsfähig sind. Unterhalb dieser Grenze ist der Sozialhilferegress kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Für die Beratungspraxis bedeutet das: Zunächst ist stets zu klären, ob überhaupt Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt wird, danach die Frage der 100.000-Euro-Grenze und erst dann die klassische unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeitsprüfung nach §§ 1601 ff. BGB. Stand Dezember 2025 ist diese Rechtslage unverändert und die zentrale Orientierungslinie im Elternunterhalt.









