Arbeitsrecht

Elternzeit: Kein voller Inflationsausgleich möglich

Zuletzt bearbeitet am: 22.08.2024

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 14.08.2024 entschieden (Az.: 14 SLa 303/24), dass ein Tarifvertrag den Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen kann.

Sachverhalt

Eine bei einer Kommune beschäftigte Klägerin befand sich von Juni 2022 bis April 2024 in Elternzeit und arbeitete ab Dezember 2023 in Teilzeit. Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) sah einen einmaligen Inflationsausgleich im Juni 2023 sowie monatliche Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 vor.

Die Kommune zahlte der Klägerin lediglich für die Monate Januar und Februar 2024 einen anteiligen Inflationsausgleich in Höhe von 135,38 Euro. Die Klägerin argumentierte, dass die Regelung des Tarifvertrags sie wegen ihres Geschlechts diskriminiere, da Frauen häufiger und länger in Elternzeit gingen als Männer. Die Kommune hielt jedoch dagegen und verwies auf die Tarifautonomie.

Entscheidungsbegründung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies den Anspruch der Klägerin auf den vollen Inflationsausgleich zurück. Die Richter stellten fest, dass die tarifliche Regelung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Tarifvertragsparteien hätten das Recht, den Bezug von Entgelt als Voraussetzung für den Inflationsausgleich festzulegen. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruhe, erfülle die Klägerin diese Bedingung nicht.

Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, da der Inflationsausgleich auch einen arbeitsleistungsbezogenen Zweck verfolge. Beschäftigte, die Krankengeld beziehen, erhielten den Inflationsausgleich aus sozialen Gründen, was in diesen Fällen gerechtfertigt sei. Die Klägerin erhielt lediglich für Dezember 2023, aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit und dem Anspruch auf Arbeitsentgelt, einen vollen Inflationsausgleich von 220,00 Euro. Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen angeblicher Geschlechtsdiskriminierung wurde abgelehnt, da keine Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG vorlag.

Tipp: Es empfiehlt sich, bei Tarifverträgen genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang Ansprüche während der Elternzeit geltend gemacht werden können. Eltern sollten frühzeitig ihre Rechte und eventuelle Benachteiligungen klären, um Ansprüche nicht zu verlieren. Eine detaillierte Prüfung der Tarifverträge und individuelle Beratung kann vor unliebsamen Überraschungen schützen.

Symbolbild: © AKhodi - stock.adobe.com

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