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Entgangener Gewinn der sich nach einem gleich bleibenden Prozentsatz (Hundertsatz, Zinsen) einer bestimmten Kapitalsumme bemisst, erhöht den Streitwert einer Rechtssache nicht.

EInführung in das Thema: Nach einem Urteil des BGH (III ZR 143/12) soll ein entgangener Gewinn (vorliegend bei einer Kapitalanlage), der mit einem Zinssatz zu berechnen ist, den Streitwert einer Rechtssache (nicht mehr) erhöhen, weil er eine Nebenforderung der Hauptsache sei. Diese Nebenforderung ist damit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch nicht als Beschwer zu berücksichtigen. Vorliegend war alleine durch diesen Umstand die Mindestbeschwer von 20.000,00 € nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer wollte sich mit der Beschwerde (gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO) gegen einen Beschluss nach des OLG Dresden nach § 522 ZPO zur Wehr setzen. Der Senat hatte sich hier der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11) angeschlossen.

Fazit: Bei Kapitalanlagesachen erhöht ein Antrag mit gleich bleibendem Zinssatz, auch wenn die Zinsen z. B. kumuliert für den Tag der Klageerhebung im Antrag aufgeführt sind, den Streitwert nicht mehr.

Kritik: Unbefriedigend an diesen Beschlüssen des BGH ist der Gesichtspunkt, dass der Streitwert den Arbeitsaufwand des Anwalts üblicherweise erfassen und widerspiegeln soll. Typischer Weise wird ein Anwalt diesen Zinssatz nicht anhand des allgemeinen Verzugszinssatzes oder aufgrund einer groben Schätzung berechnen, sondern anhand einer zumeist recht aufwändigen Recherche der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblichen Zinssätze für eine vergleichbare Anlagedauer und für ein vergleichbares Anlagerisiko. Hierfür werden z. B. die Internetseiten der Bundesbank üblicher weise herangezogen und z. B. der Verlauf historischer Refinanzierungssätze ermittelt. Das kann, wenn es noch mit dem Kläger abzustimmen ist, geraume Zeit in Anspruch nehmen. Dieser Arbeitsaufwand der überwiegend außergerichtlich und mit Rücksprache des Klägers erfolgt, stellt einen Bearbeitungsaufwand des Klägeranwalts dar, der so keine Berücksichtigung mehr im Streitwert findet. Insoweit könnten diese Beschlüsse dazu führen, dass der Klägeranwalt diesen lästigen Teil der Recherche zeitlich verkürzt, weil er diesen nicht mehr bezahlt erhält.

Mitgeteilt durch: RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg und Marktheidenfeld, Tel. 06021/5851270 und 09391/916670

(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).

 

 

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