Entscheid des VG Köln zu presserechtlichen Auskünften
Das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen: 6 L 180/25) hat in einem Beschluss vom 14. Februar 2025 entschieden, dass keine vorläufigen Auskünfte bezüglich der Überwachungstätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz an eine Antragstellerin zu erteilen sind.
Sachverhalt
Die Antragstellerin forderte über eine einstweilige Anordnung die Herausgabe detaillierter Informationen vom Bundesamt für Verfassungsschutz über die Beobachtung einer politischen Partei (F.), die als Verdachtsfall eingestuft wurde. Konkret sollte geklärt werden, ob und welche substanziellen Beweise für verfassungsfeindliche oder sicherheitsrelevante Aktivitäten der Partei vorliegen, die entweder die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährden oder ausländische Geheimdienstaktivitäten darstellen.
Entscheidungsbegründung
Das Gericht lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte. Es stellte klar, dass nach § 123 Abs. 1 VwGO eine vorläufige Regelung nur dann angeordnet werden kann, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache besteht und ohne die Anordnung erhebliche Nachteile entstehen würden, die später nicht mehr abwendbar sind. Die Voraussetzungen hierfür waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, insbesondere da die benötigten Informationen noch nicht final bewertet waren und eine Verpflichtung zur vorzeitigen Informationsfreigabe nicht besteht.
Empfehlung: Aufgrund der Entscheidung empfiehlt es sich, dass Informationsbegehren gegenüber Bundesbehörden präzise und fundiert begründet sein müssen. Zudem sollten Antragsteller vor einem solchen Schritt die Rechtslage genau prüfen und gegebenenfalls abwarten, bis eine Behörde ihre internen Prüfungen abgeschlossen hat.