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Erbauseinandersetzung bei der Erbengemeinschaft kurz erklärt

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(4 Bewertungen)02.10.2025 Erbrecht

Wenn die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ mehrere Personen zu Erben erklärt, sind sie in einer Erbengemeinschaft. Keiner der Mitglieder dieser Erbengemeinschaft darf über die Dinge aus dem Nachlass verfügen. Der Nachlass muss gemeinsam verwaltet werden, was alleine aufgrund von Örtlichkeiten und Kommunikationsschwierigkeiten oft nur schlecht möglich ist. Auch kommen oft gespannte Verhältnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vor, sodass ein gemeinsames Vorgehen oft ungemein schwer, wenn nicht unmöglich ist.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der § 2042 BGB definiert die Regeln, welche für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft Gültigkeit haben. Nach § 752 BGB ist der Nachlass zunächst in „Natur“ zu teilen. Jeder nimmt sich, was er zu benötigen meint. Oft ist das wegen Wertunterschieden oder weil es nur einen Vermögenswert im Nachlass gibt, nicht möglich. In diesem Fall wird der Wert verkauft oder zwangsversteigert.

Gerichtsweg & Kosten

Ist eine Einigung unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unmöglich, können diese das Nachlassgericht in Anspruch nehmen. Ist es nach wie vor, auch mit Hilfe dieser Instanz nicht möglich, sich zu einigen, geht der Rechtsweg über die Klage vor herkömmlichen Zivilgerichten weiter.

Im Leitsatz eines BFH-Urteiles ist formuliert, dass die Kosten einer Erbauseinandersetzung nach dem § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig sind, als Nachlassverbindlichkeiten. So kann auch die Grundstückschätzung eines Sachverständigen von der Steuer abgesetzt werden.

Auch die Bewertungen der Gegenstände aus dem Nachlass, die Notariatskosten, die Gerichtskosten, die anwaltliche Beratung und die Vertretung der Miterben in der Erbauseinandersetzung sind von der Steuer absetzbar. Gibt es einen Rechtsstreit zwischen den Erben, so sind auch die Gerichtskosten anzurechnen.

Die Erbfallkosten sind im Übrigen die Kosten der Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege, Gebühren für Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins sowie Aufwendungen zur Novellierung des Grundbuches.

Für die steuerliche Absetzbarkeit der im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung stehenden Kosten ist es irrelevant, ob die gesetzliche Erbfolge oder Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB vorliegen, die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung besteht. Die Kosten sind dann abzugsfähig, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses stehen.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Foto: ©  Boris Zerwann - Fotolia.com

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