Wer ein Testament aufsetzt, sollte sich mit dem Begriff des Erbes und des Vermächtnisses vertraut machen. Denn diese Begriffe haben nicht die gleiche Bedeutung. Hier erfahren Sie Näheres.
Das Erbe
Was ein Erbe auszeichnet, begibt sich aus der Vorschrift von § 1922 BGB. Nach dieser Regelung geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.
Das bedeutet, dass diese beim Tod des Verstorbenen Eigentum am Vermögen des Verstorbenen erlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Erben noch gar nicht wissen, was alles zur Erbschaft gehört. Das Gleiche gilt auch bei Grundstücken. Die Erben sind bereits vor der Eintragung ins Grundbuch Eigentümer des jeweiligen Grundstücks geworden. Ihnen steht gegenüber dem Grundbuchamt ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zu. Soweit es mehrere Erben gibt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Entscheidungen etwa über eine Veräußerung gemeinsam getroffen werden müssen. Da es hier oft zu Problemen kommt, sollten sich Erben überlegen, ob sie das Erbe aufteilen. Beispielsweise können Sie gemeinsam entscheiden, dass einer der Erben Eigentümer des Grundstücks wird und die anderen dafür andere Vermögensgegenstände erhalten.
Das Vermächtnis
Demgegenüber zeichnet sich ein Vermächtnis im Sinne von § 1939 BGB dadurch aus, dass der Vermächtnisnehmer kein automatisches Eigentum an dem vermachten Gegenstand erhält. Er hat aber gegenüber den übrigen Erben einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass diese ihm das Eigentum an dem betreffenden Gegenstand einräumen. Sie müssen ihn also herausgegeben und bei einem Grundstück veranlassen, dass der Vermächtnisnehmer ins Grundbuch eingetragen wird. Der Vermächtnisnehmer kann vorher nicht wie ein Eigentümer verfahren und muss abwarten. Sofern die Erben jedoch untätig bleiben oder sich weigern kann er diese notfalls vor Gericht verklagen.
Gefahr der Haftung durch Schulden
Die Stellung als Erbe hat allerdings auch ihre Schattenseiten. Denn die Erben erhalten nicht nur das Vermögen des Verstorbenen etwa in Form von Aktien, Bankguthaben oder Grundstücken. Sie müssen auch für die Schulden des Erblassers einstehen. Diese Erbenhaftung greift auch dann, wenn die Erben selbst über kein Vermögen verfügen, sondern sich dabei verschulden. Mit anderen Worten: Eine Erbschaft kann im schlimmsten Fall die Erben ruinieren, weil die Gläubiger des Verstorbenen ihnen gegenüber ihren Ansprüche geltend machen. Von daher sollten Erben sich unmittelbar nach dem Tod des Erblassers mit der Erbschaft genau auseinandersetzen.
Ausschlagung von Erbschaft kann wichtig sein
Sie können einer Haftung insbesondere dadurch entgehen, dass sie rechtzeitig ausschlagen gem. § 1942 BGB. Dies sollte nicht voreilig geschehen, weil die Erben eine Ausschlagung normalerweise nicht rückgängig machen können. Zu einer Ausschlagung haben Sie auf jeden Fall sechs Wochen Zeit nach dem Tod des Erblassers. Wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt, müssen die übrigen Erben für die Schulden des Verstorbenen aufkommen. Von daher sollten Sie hier als betroffener Erbe aufpassen und ebenfalls das Erbe ausschlagen, wenn Sie der Erbenhaftung entgehen wollen.
Fazit
Sie sollten sich also beim Abfassen eines Testamentes oder Erbvertrages genau überlegen, um was es sich bei dem Vermächtnis genau handelt. Sofern Sie etwa einem guten Bekannten oder Angehörigen nur einen bestimmten Gegenstand aus Ihrem Vermögen zukommen lassen möchten, bietet sich häufig ein Vermächtnis an. Hierbei sollte der Gegenstand jedoch exakt bezeichnet werden. Es kann sich dabei etwa um eine bestimmte Sache aus der Erbschaft, eine Geldsumme oder die Einräumung einer bestimmten rechtlichen Position handeln (Beispiel: Nießbrauchrecht bei Grundstück). Gerade im letzten Fall sollten Sie jedoch bedenken, dass es hierbei schnell zu Konflikten mit den Erben als Eigentümer des Grundstückes kommen kann. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sich am besten vor Abfassung des Testamentes durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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