Erbrecht

Erbengemeinschaft und die Regeln

20.05.2015
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Zuletzt bearbeitet am: 22.12.2023

Sofern ein Todesfall eintritt stellt sich nach der Trauerphase die Frage, was eigentlich mit dem Nachlass passiert. Sofern lediglich ein einziger Erbe vorhanden ist lässt sich die Frage einfach beantworten. Die Person erbt den gesamten Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Diese Konstellation ist jedoch sehr selten. In der Regel erben mehrere Personen gemeinsam den Nachlass, sodass sich eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden.

Die Miterben als Teil der Erbengemeinschaft

Sofern es zum Erbfall kommt geht das gesamte Vermögen automatisch sowie alle Verbindlichkeiten auf die Miterben über. Dabei ist anzumerken, dass es gemeinschaftlich auf die Erben übergeht, so dass jede Person anteilig Eigentümer des Nachlasses wird. Das bedeutet, dass alle Miterben gemeinsame Eigentümer aller Gegenstände sind. Eine Verteilung der Gegenstände erfolgt bei einer Erbengemeinschaft ausdrücklich nicht.

Verwaltung der Gemeinschaft

Grundsätzlich steht der Gemeinschaft die Verwaltung der Erbschaft nur gemeinsam zu. Das bedeutet, dass ein einzelner Erbe keine wirksamen Verfügungen über die Nachlassgegenstände ohne die Zustimmung der weiteren Erben treffen kann. Auch bestehende Ansprüche der Erbengemeinschaft darf ein einzelner Erbe nicht selbstständig geltend machen.  Lediglich notwendige Verfügung darf eine einzelne Person treffen. Diese Verfügung darf allerdings nicht zulasten der Gemeinschaft gehen. Der Gesetzgeber hat die wesentlich Vorschrift in § 2038 BGB Abs. 1 BGB geregelt.

„Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.“

Verhältnis der Miterben untereinander

Die Miterben stehen grundsätzlich auf einer gleichen Stufe miteinander. Allerdings kann es passieren, dass der Erbanteil der unterschiedlichen Miterben verschieden ist. Sofern vom Erblasser keine Verfügung von Todeswegen (Erbvertrag, Testament) getroffen wurde, richtet sich der Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. BGB.  So erbt beispielshalber der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und bei drei Kindern erben diese insgesamt die andere Hälfte des Erbes. Diese Hälfte wird gleichermaßen auf die Kinder verteilt, so dass im Ergebnis jedes Kind 1/3 der Hälfte des gesamten Nachlasses erbt.

Auflösung/ Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Miterben die Erbengemeinschaft nicht fortsetzen möchten. Dieser Wunsch ist in Form einer Auflösung bzw. einer Erbauseinandersetzung möglich. Den Miterben steht es dabei frei eine eigenständige Vereinbarung zu treffen. Innerhalb der Einigung wird vor allem geregelt, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände aus der Erbmasse erhält. Bei der Vereinbarung sollte das Verhältnis der Miterben unterander berücksichtigt werden.
Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen, so wird das Nachlassgericht tätig und versucht eine Einigung zu erzielen. Erst wenn dies nicht möglich ist, ist für eine Auflösung erforderlich, dass die Erben jeweils auf die Auflösung der Erbengemeinschaft klagen.
Insbesondere im Erbrecht kann es zu schwierigen Fragen kommen. Dementsprechend ist es ratsame einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familien- und Erbrecht zu kontaktieren.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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