Karlsruhe. EU-Ausländer kommen nach einem langjährigen Aufenthalt in Deutschland nicht um die Kerngedanken des deutschen Erbrechts herum. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit einem am Freitag, 22. Juli 2022, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IV ZR 110/21). Damit rückte er von früheren Urteile ab und sicherte den Kindern den Erbpflichtanteil, der ihnen nach deutschem Erbrecht zusteht.
Für Erbschaften gilt nach EU-Recht zunächst das Recht am Wohnsitz. Zugezogenen EU-Bürgern erlaubt die EU-Erbverordnung jedoch auch, das Erbrecht des Landes ihrer Staatsangehörigkeit zu wählen.
Im streitigen Fall hat ein 2018 verstorbener Brite genau das getan. Allerdings lebte er schon seit 1965 in Deutschland und adoptierte hier 1974 einen Jungen.
Der Engländer wählte für sein Testament die Anwendung englischen Rechts. Wie bereits beim Adoptionsvertrag schloss er auch im Testament "Pflichtteilsrechte für das Kind".
Nach deutschem Recht hat jedes Kind Anspruch auf mindestens einen sogenannten Pflichtanteil. Das wollte der Adoptivsohn auch hier durchsetzen. So forderte er zunächst die testamentarische Alleinerbin auf, Auskunft über den Umfang des Nachlasses zu erteilen.
Wie bereits das Oberlandesgericht Köln in der Vorinstanz gab nun auch der BGH dem statt. Der Ausschluss des Pflichtteils widerspreche der im Grundgesetz verankerten Erbrechtsgarantie und damit einem Kerngedanken der deutschen Rechtsordnung.
Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die EU-Erbverordnung es ausdrücklich zulasse, dass das gewählte ausländische Recht unangewendet bleibt, sofern es gegen diese sogenannte „ordre public“ (öffentliche Ordnung) verstößt. Dazu gehöre jedenfalls der Pflichtteil bei einem Erbe sofern es sich um einen Sachverhalt mit ausreichend starkem Inlandsbezug handelt.
Der BGH hatte bis zuletzt 1993 noch anders entschieden. Nach dem neuen Urteil vom 29. Juni 2022 sei dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „überholt“ (Beschluss vom 26. November 2018, Az.: 1 BvR 1511/14).
Für eine Berufung auf den „ordre public“ ist der erforderliche Inlandsbezug im streitigen Fall eindeutig gegeben. Der Erblasser habe über 50 Jahre dauerhaft in Deutschland gelebt. Er habe hier auch seine erbrechtlich geschützten familiären Beziehungen gehabt. Sein Adoptivsohn sei Deutscher und lebe ebenfalls in Deutschland.
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