Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Erbrecht und COVID-19

24.03.2020

Vorsorge in Zeiten von Corona und danach

Von Roger Gabor

Rund um den Tod und das Erbe treten Fragen auf. Aufgrund vieler Irrtümer lassen Menschen die Planung nach dem eigenen Tod außen vor. Bemerkenswert: Knapp 75 Prozent aller Deutschen sind ohne Testament. Vorsorge treffen erscheint wichtiger denn je. Gerade in Zeiten von Corona COVID-19. Umso notwendiger ist es nun, sich mit den unangenehmen Fragen des Erbrechts zu beschäftigen. Wie man besser vorgehen sollte.

 

Besonders ältere Menschen haben (verständlich) Angst, sich trotz aller Vorkehrungen mit dem Coronavirus zu infizieren. Sie beschäftigt die Frage, was mit ihrem Vermögen passiert, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, es zu verwalten. Hier kann es ratsam sein, sich mit Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man von Elementen wie Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträgen und Vermächtnissen.

 

Vorsorgevollmacht

 

Im Krankheitsfall kann eine Vorsorgevollmacht ein amtliches Betreuungsverfahren vermeiden. Was viele nicht wissen: von Haus aus besteht kein Vertretungsrecht zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und Eltern. Sofern der Kranke nicht mehr fähig ist, seine Angelegenheiten zu regeln, müsste ein amtlicher Betreuer bestellt werden. Um dies zu vermeiden ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

 

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es den Betroffenen, bereits frühzeitig eine mit Vertrauen ausgestatte andere Person zu bevollmächtigen und damit im Ernstfall eine Betreuung zu vermeiden.

 

Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht sollte umfassend sein und konkret auf die Lebenssituation und die Wünsche des Betroffenen angepasst werden.

Ein Vorsorgebevollmächtigter ist rechtlich als Vertreter des Betroffenen anzusehen. Er kann eine frei vereinbarte Vergütung erhalten. Grundsätzlich kann eine Vergütung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend, vereinbart werden; die Beweislast hat aber der Bevollmächtigte. Auch insofern besteht Regelungsbedarf.

Einzelheiten über die vom Bevollmächtigten zu erbringenden Leistungen sollten dringend geregelt werden. Spezielle gesetzliche Vorschriften über die Vergütung von Vorsorgebevollmächtigten gibt es nicht; es gelten daher die Regelungen des BGB. Ob überhaupt eine Vergütung geschuldet wird, hängt somit vom Rechtsverhältnis („Grundverhältnis“) zwischen dem Vorsorgebevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ab. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die Auslegung an. Dies kann durch ordentliche Rechtsberatung vermieden bzw. konkretisiert werden.

Familienangehörige haben in der Regel keinen Vergütungsanspruch (auch nicht für Zeitverlust, für dadurch entgangene Einnahmen), wenn nichts ausdrücklich über eine Vergütung vereinbart ist. Ersatz ihrer Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) erhalten sie gleichwohl gemäß § 670 BGB.

Wer Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter und ähnliche Berufsträger mit einer Tätigkeit in ihrem Berufsfeld beauftragt, kann die Geschäftsbesorgung in der Regel nur gegen Vergütung erwarten. Der Anspruch des Bevollmächtigten geht in diesen Fällen auf die „übliche“ Vergütung. Dafür kann die einem Vormund oder Betreuer zugestandene Vergütung einen wichtigen Anhaltspunkt liefern

 

Patientenverfügung

 

Als Patientenverfügungen werden schriftliche Willensbekundungen eines einwilligungsfähigen Volljährigen mit Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall der späteren Einwilligungsunfähigkeit bezeichnet.

Eine Patientenverfügung betrifft also die medizinische Versorgung im Krankheitsfalle, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Sie ist die Handlungsanweisung an die Angehörigen, denen die oft einschneidende Entscheidung über die Heilbehandlung hierdurch abgenommen werden kann.

Problematisch ist, wenn Patientenverfügungen nicht klar verfasst sind, was in der Praxis leider häufig vorkommt und dadurch Angehörige in die Situation versetzen, folgenreiche Entscheidungen zu treffen, ohne den Willen des Familienangehörigen zu kennen.

Aus diesem Grunde sollte eine Patientenverfügung nicht ohne rechtlichen Rat erstellt werden.

 

Testament

 

Mit dem Tod fällt der Nachlass unmittelbar kraft Gesetzes an den Erben oder die Erbengemeinschaft an. Erbe wird derjenige, der nach dem Inhalt einer wirksamen Verfügung von Todes wegen das Vermögen als Ganzes oder einen Bruchteil des Vermögens erhalten soll. Fehlt insgesamt eine Anordnung oder hat der Erblasser nur über einen Bruchteil des Nachlasses verfügt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese nach dem Sprichwort: „Das Gut fließt abwärts wie das Blut“ entspricht aber oft nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen (Erblassers). Über ein Testament kann also sichergestellt werden, dass der Wille des Erblassers erfüllt wird. Streit zwischen den Erben kann so vermieden werden.

Um Streitigkeiten tatsächlich vorzubeugen und zu erreichen, dass der tatsächliche Wille erfüllt wird, ist es von besonderer Wichtigkeit, dass das Testament klar formuliert und nicht auslegungsbedürftig ist. Um ein Testament klar formulieren und die Folgen umfassend absehen zu können, sind besondere Rechtskenntnisse erforderlich.

Da sich Lebenssituationen ändern, ist es ratsam, Verfügungen von Todes wegen turnusgemäß dahingehend zu überprüfen, ob für die nunmehr eingetretene Fallkonstellation in der bisherigen letztwilligen Verfügung Vorsorge getroffen ist. Als Turnus empfiehlt sich ein Zeitraum von fünf Jahren.

 

Pflichtteilsberechtigte

 

Die Frage nach den Pflichtteilsberechtigten und deren Pflichtteilsquoten schließt sich an.

Das Pflichtteilsrecht schränkt den Grundsatz der Testierfreiheit ein. Es gewährt bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen nahen Angehörigen des Erblassers sowie dem überlebenden Ehegatten zumindest eine Teilhabe am Nachlass.

Der Pflichtteil kann auch nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden.

Als Folge des Beratungsgespräch sollten bestimmte Ziele des Erblassers sich im Testament wiederfinden, so z.B., dass sofort fällige Ansprüche gegen den Nachlass vermieden werden, für die anfallende Erbschaftsteuervorsorge getroffen wurde (Liquiditätsvorsorge kann auch durch Abschluss einer Erbschaftssteuerversicherung getroffen werden), inwieweit die Sicherung der Ausbildung der Kinder geregelt ist, die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten, die Absicherung etwaiger geistig behinderter Personen.

Im Falle der Unternehmensnachfolge dürfte die Sicherung der Unternehmenskontinuität maßgebliche Bedeutung zukommen. Letztlich geht es darum, Streit im Rahmen der Auseinandersetzung zu vermeiden

 

Mögliche Regelungen

 

Mögliche Regelungen in Verfügungen von Todes wegen sind die Bestimmungen über Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge, die Erbeinsetzung, die Enterbung, Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die Ersatzerbfolge, Bestimmungen über Einzelzuwendungen, Vermächtnisse, Auflagen, Bestimmungen über Auseinandersetzungen unter mehreren Erben, den Pflichtteil, über die vollständige und teilweise Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, Bestimmungen über die Zuständigkeit eines Dritten und – nicht abschließend- die Ernennung eines Testamentsvollstreckers.

 

Notfallplanung

 

Das Erbrecht spielt deshalb insbesondere bei der lebzeitigen oder testamentarischen Übertragung von Vermögen eine Rolle, hat aber auch eine oftmals unterschätzte Bedeutung im Rahmen der sog. Notfallplanung und für Ausgleichs- und Gleichbehandlungsüberlegungen bei Unternehmensnachfolgen.

Vor und nach dem Tod ist es in vielen Fällen für Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte ratsam, sich anwaltlich beraten und ggf. vertreten zu lassen.

Im Vordergrund steht dabei die einvernehmliche Lösung der anstehenden Fragen und die Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen.

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Über den Autor

Roger Gabor
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Alexanderstraße 104
70180 Stuttgart

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