München. Die Kosten für den Bau eines Mausoleums als letzte Ruhestätte nach der ersten Bestattung können die Erbschaftssteuern senken. Voraussetzung dafür ist, dass die Bestattung des Verstorbenen in einer derart großen Anlage angemessen ist und es sich bei der ersten Grabstätte bloß um eine provisorische Bestattung handelte. Die entschied der Bundesfinanzhof (BFH) München in einem am Donnerstag, 21. April 2022, ergangenen Urteil (Az.: II R 8/20).
Die Aufwendungen für das Grabdenkmal können als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftssteuer mindern, wenn ein derartiges Mausoleum nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehöre.
Nach eigenen Angaben hatte der muslimische Kläger seinem Bruder mündlich versprochen, dass er im Falle seines Todes in einem Mausoleum bestattet werden würde. 2017 verstarb der Bruder und der hinterbliebene Bruder wurde Alleinerbe. Der Verstorbene wurde zunächst mit einem kleineren Grabdenkmal bestattet. Die dafür angefallenen Kosten in Höhe von 9.300 Euro machte er als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Später machte er dann weitere Kosten für die Bestattung geltend. Dazu legte er einen Bauvertrag aus dem März 2019 vor, zur Errichtung eines Mausoleums. Dort sollte der verstorbene Bruder seine letzte Ruhestätte finden. Das Finanzamt müsse die 420.000 Euro für Aufwendungen hier ebenfalls als Nachlassverbindlichkeit werten, wodurch sich die Erbschaftsteuer weiter verringern müsse.
Vom Finanzamt sowie dem Finanzgericht München wurde nur die erste Grabstätte als erbschaftsteuermindernd anerkannt.
Dagegen wurde jedoch erfolgreich Revision vor dem BFH eingelegt. Von der Erbschaftssteuer seien in der Regel zwar nur die Kosten für die Errichtung des ersten Grabdenkmals abzugsfähig. Dies könne aber im Einzelfall auch für ein Mausoleum als Zweitgrab gelten. Dafür sei Voraussetzung, dass es sich bei der ersten Grabstätte nur um ein Provisorium handele und das Mausoleum als die letzte Ruhestätte vorgesehen war.
Das zweite Grab müsse auch angemessen sein. Was dabei als angemessen anzusehen sei, hänge davon ab, wie der Verstorbene gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Bei der Prüfung der Angemessenheit müssten auch die in seinen Kreisen üblichen Sitten und religiösen Vorgaben Berücksichtigung finden. Sofern die Kosten für das Zweitgrab die Angemessenheit übersteigen, seien sie entsprechend zu mindern und nur die angemessenen Kosten auf die Erbschaftssteuer anzurechnen.
In diesem Fall wurde habe das Finanzgericht bei der Frage der Angemessenheit aber zu Unrecht nur auf die Höhe des Nachlasses abgestellt. Die Vorinstanz müsse vielmehr erneut prüfen, ob die erste Grabstätte tatsächlich nur vorübergehend vorgesehen war. Außerdem müssten auch ausreichende Nachweise vorliegen, um die tatsächlichen Kosten des Mausoleums nachzuprüfen. Sei dies der Fall, dann müsse die Angemessenheit der zweiten Grabstätte bestimmt werden, führte der BFH in seinem Urteil vom 1. September 2021 weiter aus.
Quelle: © Fachanwalt.de
Symbolgrafik: © Kzenon - stock.adobe.com