Eine Witwe muss auch nachträglich Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie das geerbte Familienheim zu früh an ihre Tochter verschenkt. An der rückwirkenden Aufhebung der Steuerbefreiung ändere auch ein lebenslanges Nießbrauchrecht nichts, so das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).
Verhängnisvolle Schenkung
Nach dem Tod ihres Mannes erbte die Ehefrau steuerbefreit die andere Haushälfte des bereits zuvor gemeinsam bewohnten Familienheims und wurde daraufhin Alleineigentümerin. Auch in der Folgezeit blieb die Frau dort wohnen. Eineinhalb Jahre nach dem Erbfall erfolgte eine Schenkung der Immobilie an die Tochter der Erbin. Dabei behielt sich die Witwe allerdings ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Das zuständige Finanzamt machte allerdings nach der erfolgten Schenkung die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückgängig. Die Begründung des Finanzamtes: Weil die Erbin die Immobilie verschenkt habe und nunmehr nicht mehr Eigentümerin sei, seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllt. Gegen diese Entscheidung klagte die Erbin, sollte letztlich aber auch vor dem BFH mit ihrem Begehren scheitern.
Steuervorteile beim Übergang von Immobilien
Die Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich bei einem Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an den Erben bzw. die Erben an. Davon ist auch der Übergang einer Immobilie im Rahmen eines Erbgangs betroffen.
Allerdings gibt es Möglichkeiten für einer Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz erfolgt ein solcher steuerfreier Übergang für den überlebenden Ehegatte und gleichzeitigen Erben, wenn dieser auch tatsächlich zehn Jahre Eigentümer des geerbten Hauses bleibt. Wird die Immobilie innerhalb der zehn Jahre auf einen Dritten übertragen, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung dagegen rückwirkend. Es liegt dann der sogenannte Nachversteuerungstatbestands vor.
Voraussetzung ist, dass es sich auch tatsächlich um ein Familienheim handeln. Ein solches ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Nach dem BFH muss das Familienheim beim Erwerber dann unverzüglich „zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bestimmt sein.
BFH: Wohnnutzung allein reicht nicht aus
Wie aus der Entscheidung des BFH hervorgeht, kommt es auch dann zu einer rückwirkenden Aufhebung der Erbschaftsteuerbefreiung, wenn der überlebende Ehepartner zwar die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, die Immobilie aber dennoch innerhalb der zehnjährigen Frist veräußert wird. Der BFH bestätigt damit die Entscheidung des Finanzamtes und der Vorinstanz, dass die Witwe nachträglich Erbschaftsteuer zahlen muss, weil sie das Familienheim zu früh an ihre Tochter verschenkte.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass mit der Steuerbefreiung der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Außerdem soll verhindert werden, dass die Steuerbefreiung für Immobiliengeschäfte missbraucht wird. Sonst könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und dann kurze Zeit später wieder veräußert werden. Wesentliches Kriterium für den Erhalt der Steuerbefreiung sei daher, dass der überlebende Ehegatte Eigentümer der Immobilie wird und diese selbst für einen Zeitraum von zehn Jahren zum Wohnen nutzt. Dabei müsse sowohl die Eigentümerstellung, als auch die Nutzung über diesen Zeitraum tatsächlich bestehen bleiben.
Wird aber entweder die Nutzung oder das Eigentum innerhalb von zehn Jahren aufgegeben, dann entfalle auch die Steuerbefreiung rückwirken, so der BFH (Urteil vom 11.07.2019; Az.: II R 38/16).
Weitere Informationen zum Erbschaftsteuer erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/erbschaftsteuer-schenkungsteuer-immobilien-haus-wohnung.html