Sollte geplant sein Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen und wird dieses zusammengerechnet in einem Betrachtungszeitraum von 10 Jahren bis zum Tod die für Ehegatten maßgeblichen erbschaftsteuelrichen Freibeträge überschreiten, so kann es aus steuerlichen Gründen ein Gestaltungsmittel sein, das Familienheim bereits zu Lebzeiten dem Ehepartner zukommen zu lassen, der voraussichtlich erben (also länger leben ) wird, soweit dieser nicht sowieschon (anteiliges) Eigentum erworben hatte.
Grund ist, dass das Familienheim zwar beim Übertrag unter Ehegatten sowohl bei einem Übertrag zu Lebzeiten als auch bei einem Übertrag im Erbfall erbschaftsteuerlich befreit sein kann.
Erfolgt der Übertrag aber zu Lebzeiten (also auch zum Beispiel sehr kurz vor dem Versterben) , so ist es unerheblich , ob und wie lange der überlebende Ehegatte nach dem Übertrag bzw. dann später auch nach dem Tod des Erstversterbenden in dem Familienheim wohnen bleibt (13 I Nr. 4 a ErbStG).
Erfolgt hingegen der Übertrag erst im Todesfall so kommt es für die Befreiung bzw. den Erhalt der Befreiung grundsätzlich darauf an, dass der überlebende Partner danach 10 Jahre dort wohnen bleibt (13 I Nr. 4 b ErbStG).









