Erbrecht

Erbvertrag als Alternative zum Testament

Zuletzt bearbeitet am: 23.01.2024

In diesem Ratgeber erfahren Sie, was einen Erbvertrag gegenüber einem Testament auszeichnet.

Wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung gemacht hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit zuweilen überraschenden Folgen. Hier erbt etwa der überlebende Ehegatte nicht das ganze Vermögen. Vielmehr muss er es mit anderen nahen Verwandten - wie den Kindern - teilen. Wenn diese bereits verstoben sind, bildet er mit den Eltern des verstorbenen Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Sollten auch diese bereits tot gewesen sein, erben über den Ehegatten hinaus die Geschwister des Verstorbenen.

 

 

Abschluss von Testament

Um dies zu vermeiden und den Nachlass ordnen zu können, schließen viele Erblasser ein Testament ab. Hierfür spricht, dass ein Testament einfach so aufgesetzt werden kann, ohne sich mit anderen abzustimmen. Ein eigenhändiges Testament ist sogar möglich, ohne einen Notar in Anspruch zu nehmen.

Allerdings sollte derjenige der seinen letzten Willen niederlegt darauf achten, dass er gegen keine formellen Vorschriften verstößt. Ansonsten geht er das Risiko ein, dass das Testament unwirksam ist und die von ihm vorgesehenen Erben sich nicht darauf berufen können. Das ist etwa dann so, wenn dieses Testament nicht vollständig mit der Hand geschrieben worden ist. Des Weiteren besteht die Gefahr bei einem eigenhändigen Testament darin, dass dies nach dem Tode des Erblassers übersehen oder sogar beiseite geschafft wird – was eine Straftat darstellt. Um dies zu vermeiden, kann entweder ein Testament vor dem Notar abgeschlossen werden oder ein eigenhändiges Testament zu Lebzeiten beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Bei der Hinterlegung beim Nachlassgericht prüft das Gericht allerdings nicht, ob das Testament wirksam ist.

 

Abschluss von Erbvertrag und seine Folgen

Als Alternative kann der Erblasser auch einen Erbvertrag abschließen. Da es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, kann er diesen jedoch nicht einfach so verfassen. Vielmehr muss er einen Erbvertrag mit den vorgesehenen Erben als Vertragspartner schließen. Allerdings sollten sich Erblasser gut überlegen, wen sie etwa als Erben möchten. Anders als bei einem Testament kann ein Erbvertrag normalerweise nicht einfach zu Lebzeiten widerrufen werden. Vielmehr ist der Erblasser grundsätzlich an seine Erklärung gebunden.

Der Vorteil eines Erbvertrages liegt wiederum darin, dass sich etwa zwei Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen können, ohne dass einer der beiden einen Rückzieher machen kann. Dies ist auch möglich, wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament abgeschlossen haben. Hier muss allerdings die Regelung von § 2271 BGB beachtet werden. Er muss also gegenüber dem Ehegatten den Widerruf der wechselseitigen Verfügung erklären und darf nicht einfach ein neues Testament aufsetzen. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich den Abschluss eines Erbvertrages überlegen. Wegen der damit verbundenen weitgehenden Rechtsfolgen kann ein Erbvertrag nur vor dem Notar abgeschlossen werden. Dieser muss den Erbvertrag beurkunden. Die ergibt sich aus § 2276 BGB.

Anders sieht die Situation nur aus, wenn der Erblasser seine abgegebene Willenserklärung ausnahmsweise gem. § 2281 BGB anfechten kann. Dies kommt dann infrage, wenn er sich auf einen Anfechtungsgrund berufen kann. Dieser liegt insbesondere gem. § 2078 BGB dann vor, wenn er sich auf einen Irrtum berufen kann oder bedroht worden ist. Eine Berufung auf einen Irrtum ist möglich, wenn er über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine solche Erklärung gar nicht abgeben wollte. Dies kommt beispielsweise dann infrage, wenn er die gesetzlichen Erben einsetzt und sich dabei darüber irrt, wer alles unter die gesetzlichen Erben fällt. Das Gleiche gilt, wenn er sich verschrieben hat. Allerdings muss er diesen Irrtum im Zweifel auch nachweisen können.

Wer so etwas vermeiden möchte, kann sich den Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten. Dann kann er sich zu Lebzeiten vom Erbvertrag lösen, ohne dies begründen zu müssen. Dies ergibt sich aus § 2293 BGB.

 

Fazit:

Wer überlegt, ob er statt dem Testament einen Erbvertrag abschließt, sollte sich am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen. Dies sollte geschehen, ehe er mit den potentiellen Erben einen Notar aufsucht.

 

Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)

Foto: © vege - Fotolia.com

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