In einem aktuellen Fall konnten wir für eine Mandantin einen vollständigen Erfolg gegen die Axel Springer Deutschland GmbH als Verantwortliche für Bild.de erzielen.
Sachverhalt
Unsere Mandantin, eine Privatperson ohne öffentliche Bekanntheit, war in ein Strafverfahren vor einem Amtsgericht eingebunden. Das Verfahren wurde im Einspruchstermin gemäß § 153a StPO gegen Zahlung an eine soziale Einrichtung eingestellt, weil sich die vorgeworfenen Taten nicht nachweisen ließen.
Bild.de berichtete über das Verfahren und veröffentlichte ein Bildnis unserer Mandantin aus dem Gerichtssaal, ohne ihre Einwilligung. Damit stand eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Privatperson im Raum, deren Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hatte.
Rechtliche Problematik
Die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung war am abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu messen. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG). Ausnahmen – insbesondere Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) – greifen nur, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Bei der identifizierenden Darstellung eines Beschuldigten oder Angeklagten in Strafverfahren gelten besonders strenge Anforderungen. Gerichtsaufnahmen entfalten regelmäßig eine erhebliche Prangerwirkung und sind ohne schwerwiegende Kriminalität und gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel nicht zulässig. Hinzu kam hier, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war.
Vorgehen und Ergebnis
Wir haben die Axel Springer Deutschland GmbH zunächst außergerichtlich abgemahnt und
- die sofortige Entfernung des Fotos,
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie
- die Erstattung der Abmahnkosten
geltend gemacht.
Bild.de entfernte das Foto unserer Mandantin und gab die verlangte Unterlassungserklärung ab. Die Kostenübernahme wurde jedoch verweigert, sodass wir für unsere Mandantin Klage vor dem Landgericht Berlin II auf Erstattung der Abmahnkosten erhoben.
Im laufenden Verfahren erstattete die Beklagte die Abmahnkosten schließlich vollständig. Wir erklärten den Rechtsstreit für erledigt; die Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung an und erklärte die Übernahme der Verfahrenskosten. Das Landgericht Berlin II entschied dann, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Unsere Mandantin erreichte damit:
- die Entfernung des Fotos,
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und
- die vollständige Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Praxisrelevanz
Der Fall zeigt:
Bei Privatpersonen sind identifizierende Bildberichte in Strafsachen nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Die Veröffentlichung von Gerichtsaufnahmen ohne tragfähiges Informationsinteresse ist häufig unzulässig und kann erfolgreich angegriffen werden. Berechtigte Abmahnungen begründen einen Anspruch auf Kostenerstattung, notfalls durchsetzbar im Klageweg.









