Frankfurt/Main. Anwaltskanzleien berichten gerne über gerichtliche Erfolge auf ihren Websites. Wird diese Entscheidung später rechtskräftig aufgehoben, müssen Sie diesen Bericht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 19. Januar 2023 (Az.: 16 U 255/21) nicht unbedingt löschen. Sie sind jedoch verpflichtet, den Beitrag auf Verlangen der betroffenen Person zu aktualisieren.
Im streitigen Fall erwirkte ein Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung gegen eine Wiesbadener Wirtschaftsauskunftei. Er berichtete in seinem Internet-Blog über den Fall. In der nächsten Instanz wurde die Verfügung jedoch rechtskräftig wieder aufgehoben.
Die Auskunftei wandte sich an das Landgericht Frankfurt. Das Gericht meinte daher, dass der Anwalt den Bericht von seiner Website entfernen muss.
Wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden hat, besteht ein derartiger Unterlassungsanspruch jedoch nicht. Es entspreche schließlich der Wahrheit, dass in der ersten Instanz die einstweilige Verfügung angeordnet wurde. Leser könnten anhand des Datums auch erkennen, dass der Bericht nicht mehr unbedingt den aktuellen Stand widerspiegelt.
Darüber hinaus habe der Anwalt ein berechtigtes Interesse daran, potenzielle Mandanten über den Erfolg in der ersten Instanz zu informieren. Die Frankfurter Richter waren daher der Ansicht, dass eine Pflicht zur Löschung des Beitrages zu sehr in die Berufsfreiheit des Anwalts eingreifen würde.
Ein Nachtrag zum Fortgang des Verfahrens sei hier ausreichend und verhältnismäßig, so das Oberlandesgericht weiter. Der Rüge von der Wirtschaftsauskunftei, dass der Bericht „nur die halbe Wahrheit enthalte“, würde so entsprochen.
Daher habe ein Anspruch auf einen aktualisierten Nachtrag bestanden. Diesen habe die Auskunftei aber gar nicht verlangt. Dementsprechend wies das Oberlandgericht die Unterlassungsklage ab.
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