Verwaltungsrecht

Erholung durch Saufen

Zuletzt bearbeitet am: 23.01.2024

Berlin (jur). Der Konsum von Alkohol ist „grundsätzlich eine widmungsgemäße Nutzung öffentlicher Grünanlagen zu Erholungszwecken“. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 5. September 2022, bekanntgegebenen Eilbeschluss betont (Az.: L 183/22). Es hob damit ein nächtliches Alkoholverbot für zwei Parks im Bezirk Mitte vorerst auf. 

Das Bezirksamt Berlin-Mitte hatte das Verbot am 21. Juli 2022 für den Monbijoupark und den James-Simon-Park erlassen. Es sollte bis zum 11. September 2022 gelten, jeweils nachts von 22 bis 6 Uhr. Zur Begründung hatte das Bezirksamt darauf verwiesen, die Parks würden nachts vorrangig zum Konsum von Alkohol und „zum wilden Feiern“ genutzt. Dies führe nicht nur zu Schäden an den Anlagen. Auch sei es mit „dem Zweck einer Grünanlage als Ort ruhiger Erholung“ nicht vereinbar. 

Doch diesen Zweck konnte das Verwaltungsgericht dem Berliner Grünanlagengesetz so nicht entnehmen. Das Gesetz mache keinerlei Vorgaben, „auf welche Art und Weise Anlagenbesucher nach Erholung suchen dürfen“. Verbote lasse es nur zu „grünanlagenspezifischen Zwecken“ zu. Der Konsum von Alkohol sei mit dem Erholungszweck der Parks aber durchaus vereinbar. 

Auch die Berliner Richter räumten zwar „erkennbar gewordene Missstände“ ein. Dies liege aber nicht generell am Alkoholkonsum. Grund seien vielmehr „weitere Verhaltensweisen“, die auch unabhängig vom Alkohol aufträten. Rücksichtsloses Verhalten wie Lärm, Vermüllung und Urinieren seien aber ohnehin verboten. Das Problem liege darin, dass das Bezirksamt dies nicht konsequent durchsetze, so das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 31. August 2022. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Günter Albers - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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