Berlin (jur). Erlaubt eine Kollegin mit Rückenschmerzen einem Arbeitnehmer das Abtasten ihres Rückens, gehört dazu nicht das Auflegen der Hände auf die unbekleideten Brüste. Dies stellt eine sexuelle Belästigung dar, welche die fristlose Kündigung begründet, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Montag, 19. September 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 22 Ca 1097/23). Die Berliner Arbeitsrichter erklärten damit die außerordentliche Kündigung eines bei einer Bundesbehörde angestellten Arbeitnehmers für wirksam.
Anlass des Rechtsstreits waren Rückenschmerzen einer Kollegin. Der Kläger bot an, diese genauer zu untersuchen. Als die Frau dem zustimmte, schob er ihre Oberbekleidung hoch und öffnete den BH. Doch beim Abtasten des schmerzhaften Rückens blieb es nicht. Der Mann legte unter dem geöffneten BH seine Hände auf beide Brüste.
Die Kollegin empfand dies als sexuelle Belästigung und informierte den Arbeitgeber.
Dieser kündigte dem Mann nach persönlicher Anhörung fristlos.
Das Arbeitsgericht stellte in seinem Urteil vom 6. September 2023 fest, dass die vom Kläger begangene Schwere der Pflichtverletzung die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der Einwand des Mannes, dass er nur den BH wieder schließen wollte und er dabei unbeabsichtigt die Brüste gestreift habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Angaben der Kollegin seien dagegen glaubhaft.
Eine Abmahnung sei wegen der Schwere der Pflichtverletzung, die sogar strafrechtlich relevant sein könne, nicht erforderlich. Das Interesse des Arbeitgebers an einer außerordentlichen Kündigung sei hier höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits 19 Jahre bestanden habe.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock