Im deutschen Arbeitsrecht kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann. Grundsätzlich ist das auch unproblematisch, da die Krankheit keine großartigen Konsequenzen hat. Fraglich ist jedoch, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn ein Arbeitnehmer länger erkrankt, insbesondere was mit den angesammelten Urlaubstagen passiert.
Urlaub – Grundsätzliches
Sofern kein Tarifvertrag existiert besitzt jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer 5- Tagewoche beträgt dieser insgesamt 20 Werktage. Sofern der Arbeitnehmer 6 Werktage die Woche arbeitet, hat er einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Arbeitstagen.
Die Urlaubstage beziehen sich nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) immer auf ein Kalanderjahr. Das bedeutet grundsätzlich, dass der gesamte Urlaub innerhalb eines Jahres genommen werden muss. In einigen Ausnahmefällen kann der Urlaub nach § 7 Abs. 3 BurlG noch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.
„(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.“
Erforderlich für eine Übertragung sind einmal betriebliche Gründe des Arbeitgebers oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers. An dieser Stelle kommt vor allem eine längere Krankheit des Angestellten in Betracht. Sollte es bei der Beurteilung zu Schwierigkeiten kommen, ist ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner.
Erlöschen des Urlaubsanspruches
Aufgrund des Gesetzes lässt sich festhalten, dass der Urlaub immer für Kalenderjahr bestimmt ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch krank und kann den Urlaub nicht antreten, dann kann der Urlaub übertragen werden. Allerdings ist die Übertragung zeitlich nicht grenzenlos. Lediglich eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist möglich. So ist es in Deutschland nicht mehr möglich einen Urlaubsanspruch zeitlos anzusammeln. Der Arbeitnehmer hat insgesamt 15 Monate Zeit seinen gesamten Urlaub zu verbrauchen. Schafft er es nicht, verfallen die Urlaubstage unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer krankheitsbedingt den Urlaub nicht antreten konnte.
Fazit: Sofern es um das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei längerer Krankheit geht, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden. Insbesondere aufgrund der Fristen ist es hilfreich, wenn ein Experten seine Mandanten umfassen berät und im Zweifel sicherstellt, dass noch vorhandende Urlaubstag nicht verschenkt werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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