Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Geldwäsche?
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Unter Geldwäsche ist nach § 261 Abs. 1 StGB jede Handlung zu verstehen, die geeignet ist, die rechtswidrige Herkunft eines aus einer Straftat stammenden Vermögensgegenstandes zu verschleiern. Als Folgedelikt setzt § 261 StGB voraus, dass der Täter den Gegenstand aus einer Vortat erlangt hat.
Das aus rechtswidriger Vortat stammende Geld soll dabei dergestalt verschoben bzw. weitergereicht werden, dass es in den legalen Finanz- und Wirtschaftssektor gelangen kann und auf diese Weise in „sauberes“ Geld umgewandelt wird.
In der Praxis tritt Geldwäsche vorrangig bei Erträgen aus organisierter Kriminalität (Betrug, Korruption oder Drogenhandel) auf.
Tatbestandsvoraussetzungen
1. Tatobjekt der Geldwäsche kann neben Geld auch jeder andere Vermögenswert sein (wie etwa Forderungen, Wertpapiere oder Kunstgegenstände).
2. Der Gegenstand muss weiterhin aus einer rechtswidrigen (Vor)Tat herrühren. Wann dies der Fall ist, wird vom Gesetzgeber nicht einheitlich beantwortet. Das Tatbestandsmerkmal der „rechtswidrigen Vortat“ ist jedoch grundsätzlich anzunehmen, wenn sich der Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die Vortat zurückführen lässt, d.h.
- wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat als Bruttogewinn stammt
- für eine solche Tat als Entgelt erlangt wurde
- oder durch eine rechtswidrige Tat hervorgebracht wurde
Der Schutzzweck des § 261 Abs. 1 StGB erfasst dabei nicht nur unmittelbar aus der Vortat stammende Gegenstände, sondern auch solche, die aufgrund nachfolgender Vermögenstransaktionen als Ersatzgegenstände an ihre Stelle getreten sind. Damit kommen selbst bei umfangreichen Austausch- und Umwandlungsprozessen noch die daraus resultierenden Gegenstände als taugliche Tatobjekte der Geldwäsche in Betracht, sofern sie einer unmittelbaren Beziehung zum Täter entstammen.[1]
Auch Ersatzgegenstände, in die nur teilweise inkriminierte Vermögenswerte eingegangen sind kommen als taugliche Tatobjekte in Betracht, sofern der inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht unerheblich ist (OLG Frankfurt a.M. NJW 2005, 1727).
Die Annahme einer Honorarzahlung aus inkriminierten Geldern soll nach Entschluss des BVerfG nur bei sicherer Kenntnis des Strafverteidigers von der Vortat zur Strafbarkeit führen, wobei der Verteidiger nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (BVerfGE 110, 226, LG Gießen NJW 2004, 1966).
3. Die verschiedenen Tathandlungen der Geldwäsche sind in § 261 Abs. 1 Nr. 1 – 4 aufgezählt:
- Mit Verbergen i.S.d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist das Verstecken oder Vergraben eines Gegenstandes bzw. jede Tätigkeit gemeint, die dem Entdecktwerden vorbeugen soll (so etwa auch die Vornahme von Geldüberweisungen in ausländische Staaten).[2]
- Das Umtauschen bzw. Übertragen nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezeichnet die Weggabe des ursprünglichen Vermögensgegenstandes gegen Entgelt (wobei sich der Begriff des „Übertragens“ vorwiegend auf Rechte bezieht).
- § 261 Abs. 1 S. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten den aus rechtswidriger Vortat stammenden Gegenstand – mit Einverständnis des Vortäters – verschafft. Das Tatbestandsmerkmal des „Sich Verschaffens“ ist beispielweise verwirklicht, wenn inkriminiertes Geld zur Investition in das eigene Unternehmen entgegengenommen oder bemakeltes Fremdgeld auf Anderkonten eingezahlt wird.
- tatbestandsmäßig handelt demgegenüber, wer den inkriminierten Vermögensgegenstand lediglich zur Weitergabe an die Strafverfolgungsbehörden an sich nimmt.
Leichtfertigkeit
Im Rahmen des § 261 Abs. 6 StGB kommt es darauf an, ob der Täter die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der inkriminierten Herkunft des Geldes aus besonderem Leichtsinn oder grober Unachtsamkeit verkannt hat. Die Möglichkeit drängt sich dabei auf, wenn konkrete Umstände vorliegen, aus denen jeder Dritte mit dem Sonderwissen des Täters entnommen hätte, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrühren kann. Die Strafbarkeit der Leichtfertigkeit ist noch immer umstritten, da eine nahezu uferlose Anwendungsbreite des Straftatbestandes befürchtet wird. Allerdings ist dabei der Schutzzweck des § 261 StGB zu berücksichtigen, der auf eine Vermeidung auftretender Beweisschwierigkeiten und die Sicherstellung einer wirksamen Strafverfolgung der Geldwäscher abzielt.
Die leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB ist ein Fahrlässigkeitsdelikt und setzt damit keinen Vorsatz bezüglich der Vortat und des Herrührens voraus. Die Leichtfertigkeit muss allerdings im Zeitpunkt des Erlangens gegeben sein, was etwa der Fall ist, wenn sich einem Geschäftspartner der Verdacht aufdrängt, dass der Vermögenswert aus Rauschgifthandel stammen könnte und er sich des Geschäfts wegen über seine Bedenken hinwegsetzt.
Grob unachtsam handelt der Täter, wenn er die Umstände nicht erkennt, obgleich es dazu nur einer geringfügigen Sorgfalt bedarf und er hierzu nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war. An diesem Urteilsvermögen kann es dem Betroffenen beispielsweise fehlen, wenn er bislang keine Erfahrung aus dem Umgang mit Straftätern hatte oder ein kriminelles Verhalten des Vortäters wegen der drohenden Konsequenzen aus seiner Sicht unvorstellbar ist.[3]
Fallgruppen
1. Geschäfte des täglichen Lebens und berufstypische Handlungen
Viele Stimmen plädieren für eine Ausnahme von der Strafbarkeit im Hinblick auf alltägliche oder berufstypische Handlungen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber allerdings allein die Honorarannahme durch Strafverteidiger (§ 261 Abs. 1 S. 3 StGB) geregelt, ohne eine weitergehende Einschränkung zum Schutz des Rechtsverkehrs aufzugreifen. Auch der Vorschlag des Bundesrats, Geschäfte zur Sicherung des Mindestlebensunterhalts von der Strafbarkeit nach § 261 StGB auszunehmen, hat sich nicht durchsetzen können.
2. Finanzagenten bei Phishing-Angriffen
Bei nicht autorisierten Kontoverfügungen sind häufig sogenannte „Finanzagenten“ in die Transaktion eingebunden, die ihrerseits ein Empfängerkonto zur Verfügung stellen und auf diese Weise das überwiesene Geld abheben und per Bargeldüberweisung ins Ausland transferieren können. Mit Auszahlung des bemakelten Geldes wird dabei der Tatbestand des § 261 StGB erfüllt. Auch hier kommt bei fehlender Kenntnis des Finanzagenten eine leichtfertige Begehung nach § 261 Abs. 6 StGB in Betracht, da sich die illegale Herkunft des Geldes bei unverhältnismäßig hoher Bezahlung für eine relativ geringfügige Leistung nahezu aufdrängt.[4]
3. Strafverfolgungsorgan
Aus dem Schutzzweck des § 261 StGB folgt, dass Bedienstete der Strafverfolgungsorgane bereits tatbestandlich keine Geldwäsche begehen können, wenn sie Gegenstände zur Sicherung oder Vollstreckung einziehen, die aus rechtswidriger Vortat herrühren.
4. Insolvenzverwalter
Da der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse lediglich verwahrt und damit kein Verschaffen i.S.d. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über (zum Teil) inkriminierte Vermögensgegenstände nicht zu einer Strafbarkeit nach § 261 StGB.
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[1] Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 5.
[2] BeckOK StGB/Ruhmannseder, 65. Ed. 1.5.2025, StGB § 261 Rn. 23.1.
[3] NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 91-94.
[4] NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl. 2023, StGB § 261 Rn. 100.









