Im Hochschulberufungsverfahren kommt der Ernennung eine zentrale rechtliche Bedeutung zu. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem eine Auswahlentscheidung regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Hintergrund ist der Grundsatz der Ämterstabilität. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber ernannt, soll die getroffene Entscheidung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Bestand haben. Eine nachträgliche Korrektur der Auswahlentscheidung ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich.
Für unterlegene Bewerberinnen und Bewerber bedeutet dies: Rechtsschutz gegen eine Auswahlentscheidung muss in der Regel vor der Ernennung erfolgen. Maßgeblich ist hierbei insbesondere der einstweilige Rechtsschutz, mit dem die Ernennung vorläufig gestoppt und die Auswahlentscheidung überprüft werden kann.
In der Praxis zeigt sich, dass der hierfür erforderliche Zeitraum nicht immer gewahrt wird. Erfolgt eine Negativmitteilung verspätet oder bleibt sie ganz aus, kann dies dazu führen, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. Mit der Ernennung tritt dann eine Situation ein, in der die ursprüngliche Auswahlentscheidung faktisch nicht mehr angreifbar ist.
Als verbleibende Möglichkeit kommt in solchen Konstellationen häufig nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Dieser setzt jedoch voraus, dass ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil nachgewiesen werden kann und ist damit nur in bestimmten Fällen von praktischer Relevanz.
Entscheidend ist daher der Zeitpunkt: Wer eine Auswahlentscheidung überprüfen lassen will, muss regelmäßig vor der Ernennung tätig werden. Nach der Ernennung verschiebt sich der rechtliche Fokus von der Korrektur der Entscheidung hin zu möglichen Sekundäransprüchen.









