Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Gerichte schärfen Kriterien

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)17.12.2024 Arbeitsrecht
Zuletzt bearbeitet am: 17.12.2024

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als praxisrelevanter Dauerbrenner: Mehrere LAG und auch das BAG haben zuletzt Entscheidungen zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen getroffen und die Kriterien geschärft.

Anm.: Dieser Beitrag ist in abgewandelter Form auch als Beitrag im Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) erschienen: Gerichte schärfen Kriterien – Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Das Thema

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt bekanntlich ein hoher Beweiswert zu, der aber erschüttert werden kann. Anders als früher zeigt sich die Rechtsprechung mittlerweile deutlich „offener“ für die Annahme einer Erschütterung des Beweiswertes. Wesentlicher Ausgangspunkt für die neuere Entwicklung war das Urteil des BAG vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21).

Die danach erfolgte Entwicklung der Rechtsprechung wurde bereits in den Beiträgen Entgeltfortzahlung – Teil 1: Erschütterter Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Erschütterter Beweiswert der unter Verstoß gegen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung? vorgestellt.

Der vorliegende Beitrag stellt einige zwischenzeitlich ergangene LAG-Entscheidungen und vor allem eine weitere Entscheidung des BAG zum Thema vor und ordnet sie ein.

Grundsatz: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG bzw. § 5 Abs. 1a S. 2 EFZG).

Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierzu das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel. Ihr kommt daher ein hoher Beweiswert zu. Normalerweise kann der Beweis daher als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer diese vorlegt. Weitere Angaben muss er nicht machen.

Ausnahme: Erschütterung des Beweiswertes

Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und notfalls beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben. Dabei dürfen keine überhöhten der Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt werden, da er in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. Der Arbeitgeber muss also gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind.

Die Erschütterung des Beweiswertes hat nicht zur Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, sondern lediglich, dass der Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Dem Arbeitnehmer verbleibt also die Möglichkeit, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung also anders als durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darzulegen und ggf. zu beweisen. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.

Neuere instanzgerichtliche Entscheidungen

Zuletzt sind einige weitere instanzgerichtliche Entscheidungen ergangen/veröffentlicht worden, die sich damit befasst haben, wann eine Erschütterung des Beweiswertes (nicht) anzunehmen ist: 

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.8.2023 – 5 Sa 12/23:

Erbringen Arbeitnehmer beispielsweise anderweitig Arbeitsleistungen, die sie ebenso gut bei dem eigenen Arbeitgeber ausführen könnten, kann sich daraus ein Anzeichen für eine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit und damit eine Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben. Auch sportliche Aktivitäten können je nach Arbeitsaufgabe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infrage stellen.

Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können sich zudem aus zeitlichen Übereinstimmungen und Zusammenhängen ergeben, etwa wenn der Arbeitnehmer zeitgleich mit seiner Kündigung eine Bescheinigung einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt oder sich nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung „postwendend“ krankmeldet oder sich aus seinen Äußerungen, z.B. im Kündigungsschreiben, ergibt, dass er von vornherein nicht beabsichtigt, nochmals zum Arbeitsplatz zurückzukehren.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft. Krankheiten können auch in einem gekündigten oder einem aus anderen Gründen endenden Arbeitsverhältnis auftreten.

Soweit der Arbeitnehmer auf dem Diensthandy wegen der zuvor von ihm eingerichteten Rufumleitung während der Arbeitsunfähigkeit Telefonate auf seinem privaten Handy entgegengenommen hat, deutet das nicht auf seine Arbeitsfähigkeit als Dozent mit den entsprechenden Haupt- und Nebenaufgaben, z.B. Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Prüfungsvor- und -nachbereitung usw., hin.

Soweit die Arbeitsunfähigkeit mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endete und der Arbeitnehmer ab dem Folgetag bei einem neuen Arbeitgeber wieder als Dozent gearbeitet hat, zieht das die ärztlichen Feststellungen nicht rückwirkend in Zweifel. Der mit einem Arbeitgeberwechsel verbundene Neustart kann insbesondere bei psychosomatischen Beschwerden für eine Genesung durchaus hilfreich sein.

  • LAG Nürnberg, Urt. v. 5.3.2024 – 7 Sa 223/23:

Kündigt der Arbeitnehmer selbst und legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Kündigungszeitraum im Wesentlichen abdecken, erst vor, nachdem es der Arbeitgeber abgelehnt hat, den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zum Ausgleich von Überstunden von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert.

  • LAG Köln, Urt. v. 21.3.2024 – 7 Sa 539/23:

Die Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der Aufforderung der Arbeitgeberin, einen Reklamationszettel wegen zweier verschwundener Pakete auszufüllen, auftritt, ist für sich gesehen nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

Zwar kann ein zeitlicher Zusammenhang zwischen unliebsamen Weisungen, Abmahnungen oder problematischen Personalgespräche einer Krankmeldung im Rahmen einer Gesamtschau grundsätzlich geeignet sein, Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu erwecken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in diesem Sinne „belastende Maßnahmen“ oder Konfliktsituationen im Arbeitsverhältnis alltäglich vorkommen können. Würde allein die zeitliche Nähe des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit zu einer solchen Situation zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichen, so verlöre diese als solche ganz erheblich ihren Beweiswert.

  • LAG Niedersachsen, Urt. v. 18.4.2024 – 6 Sa 416/23 (im Anschluss an BAG, Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23):

Verstöße gegen Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die auf medizinischen Erkenntnissen zur sicheren Feststellbarkeit der Arbeitsunfähigkeit beruhen, können geeignet sein, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.5.2024 – 5 Sa 98/23 (im Anschluss an BAG, Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21 und Urt. v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23):

Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken, ist deren Beweiswert regelmäßig erschüttert.

  • LAG Sachsen, Urt. v. 30.5.2024 – 4 Sa 17/23:

Die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit „fröhlich bummelnd“ in der Innenstadt gesehen wurde und eine „Gartenparty“ besucht hat, sind von Haus aus nicht geeignet, den Beweiswert eines ärztlichen Attestes zu erschüttern.

Zudem sind im Rahmen eines Erkrankungsbildes, wie bei der von der Arbeitnehmerin behaupteten psychogenen Erschöpfung, das Aufsuchen von Freunden und Bekannten, auch im Rahmen einer Feierlichkeit und die Erledigung von Besorgungen in der Innenstadt nicht geeignet, um Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Erkrankung zu begründen.

  • LAG Niedersachsen, Urt. v. 31.5.2024 – 14 Sa 618/23:

Die Gesamtbetrachtung der Geschehnisse vor der Arbeitsunfähigkeit, ihr Zeitraum und die anschließenden Aktivitäten des Arbeitnehmers können den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern (hier: kurz vor Krankschreibung geäußerte Kritik des Arbeitgebers; zugleich vom Arbeitnehmer angesprochener, nicht genehmigter Segelurlaub; wiederholte Krankschreibung und dennoch bekräftigter Urlaubswunsch trotz behaupteter erheblicher eigener Erkrankung).

  • LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2024 – 12 Sa 1266/23:

Ein Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist es, wenn diese passgenau die nach einer Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abdeckt. Dabei ist nicht maßgebend, ob es sich um Kündigung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite handelt.

  • LAG Niedersachsen, Urt. v. 30.7.2024 – 10 Sa 699/23:

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der gebotenen Gesamtschau erschüttert, wenn die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie über 17 Tage ausgestellt wird, die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau mit dem Tag endete, an dem das Arbeitsverhältnis sein Ende fand, sowie der Krankmeldung ein Konflikt der Arbeitsvertragsparteien vorausgegangen war (über den Umfang der nach § 629 BGB zu gewährenden Freizeit zwecks Stellensuche).

Aktuelle BAG-Entscheidung

Jüngst hat das BAG mit Urteil vom 18.9.2024 (5 AZR 29/24) auf die Revision der Arbeitgeberin das (oben bereits erwähnte) Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.8.2023 (5 Sa 12/23) aufgehoben, soweit es die Verurteilung der Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Arbeitsgericht bestätigt hat. Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LAG zurückverwiesen.

Unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung zum hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und zu den für dessen Erschütterung geltende Grundsätze hat das BAG entschieden, dass das LAG – trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfbarkeit seiner Würdigung – nicht erkannt hat, dass die Arbeitgeberin den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert hat:

Anders als das LAG gemeint hat, beträfen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht lediglich „einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist“. Vielmehr seien die nach Übergabe der Kündigung zu erbringenden Arbeitstage passgenau durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt worden. Wenn zwischen der Kündigungserklärung und der Krankschreibung ein freies Wochenende ohne Arbeitsleistungen liege, ändere dies an das „Passgenauigkeit“ nichts.

Entgegen der Ansicht des LAG sei für die Erschütterung des Beweiswerts auch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Kündigung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zeitgleich übergeben müsse. Es genüge insoweit – wie auch beim sog. Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls – ein enger zeitlicher Zusammenhang.

Die dadurch begründeten Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe ein vorgelegtes ärztliches Attest nicht beseitigt, da zwischen diesem und dem Vortrag des Arbeitnehmers zum Anlass und Grund der Arbeitsunfähigkeit erhebliche Widersprüche bestünden.

Das LAG habe ferner nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Bestätigung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit durch die weitere Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 4 S. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie über die Zweiwochenfrist hinaus erfolgt sei. und der Arbeitnehmer am Tag nach deren Auslaufen eine neue Beschäftigung aufgenommen habe.

Unzutreffend habe es das LAG im konkreten Fall zudem als unschädlich angesehen, dass der Arbeitnehmer am Tag danach eine neue Beschäftigung aufgenommen habe, und dies angesichts psychosomatischer Beschwerden wegen Bedrohung durch die Vorgesetzte für die Genesung durchaus als hilfreich bezeichnet. Das LAG habe sich damit rein spekulativen, bestrittenen und nicht bewiesenen Vortrag des Arbeitnehmers zu eigen gemacht. Insoweit habe es eine eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne zuvor auf eine vorhandene eigene medizinische Sachkenntnis hingewiesen und diese in den Entscheidungsgründen begründet zu haben.

Schließlich sei das LAG unzutreffend davon ausgegangen, dass das von der Arbeitgeberin behauptete Verhalten des Arbeitnehmers nach der Kündigung – das Führen von Telefonaten u.a. mit Kunden aufgrund der zuvor auf dem Dienstmobiltelefon eingerichteten Rufumleitung – nicht gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen würde. Der Beweiswert werde nicht erst dadurch erschüttert, dass der Arbeitnehmer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sämtliche vertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringe. Der Beweiswert könne – im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände – auch dann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit Teiltätigkeiten der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erbringe.

Das Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände, die jeweils für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, begründe in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls sei stets im Blick zu behalten, dass an den Vortrag des Arbeitgebers zur Erschütterung des Beweiswerts keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürften, weil dieser nur über eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfüge.

Aufgrund der Erschütterung des Beweiswerts trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Da das LAG – aus seiner Sicht konsequent – hierzu keine Feststellungen getroffen habe, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Im fortgesetzten Berufungsverfahren werde festzustellen sein, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers noch am Tag der Ausstellung der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestanden hätten, welche jeweils aktuellen Beschwerden der Arbeitnehmer seiner Hausärztin mitgeteilt habe und welche Beschwerden zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit geführt hätten.

Einordnung und Fazit

Das BAG führt auch mit dieser neuen Entscheidung seine Rechtsprechung fort, wonach es für Arbeitgeber mittlerweile leichter als früher ist, eine Erschütterung des Beweiswertes erfolgreich zu begründen, und präzisiert einzelne hierzu heranziehbare Umstände. Die konkrete Entscheidung zeigt anschaulich, wie eine Aufarbeitung des vorhandenen Sachverhalts und eine erforderlich Gesamtwürdigung aller Umstände aussehen können, um eine Erschütterung des Beweiswertes anzunehmen.

Diesen Artikel bewerten: SternSternSternSternStern (1 Bewertung)
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Artur Kühnel

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Duschen als vergütungspflichtige Arbeitszeit?
19.10.2024Dr. Artur KühnelArbeitsrecht

Das BAG hatte jüngst Gelegenheit, sich erneut zur Frage der Vergütungspflicht von Zeiten zu äußern, die nicht die unmittelbare Erbringung der Arbeitsleistung betreffen, sondern diese vorbereiten oder ihr nachfolgen. Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu Umkleidezeiten und innerbetrieblichen Wegezeiten und stellt hinsichtlich der Körperreinigungszeiten differenzierende Grundsätze auf.  Anm.: Dieser Blogbeitrag ist auch in unserem  Kanzlei-Blog  und als Beitrag   Wann Duschen & Co. vergütungspflichtige Arbeitszeit sind   im  Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)  erschienen. Das Thema In der Praxis wird häufig gefragt, welche Zeiten, die nicht unmittelbar zur Erbringung der Arbeitsleistung aufgewendet werden, als...

weiter lesen weiter lesen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über den Beendigungstermin hinaus? - Zum Teil noch immer unbekannt
19.09.2024Dr. Artur KühnelArbeitsrecht

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung) endet an sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn der sechswöchige Zeitraum noch nicht ausgeschöpft ist. Das Gesetz sieht hiervon seit Langem aber eine Ausnahme vor, die manche Arbeitgeber auch heute noch überrascht. In meiner Beratungspraxis habe ich nach Jahren der "Pause" wieder mehrere Fälle, die den § 8 Abs. 1 EFZG betreffen. Was steht in § 8 Abs. 1 EFZG? Kurz gefasst: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" kündigt, muss er die Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen wegen derselben Erkrankung) auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses leisten (an sich wäre das...

weiter lesen weiter lesen

Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Einführung von Headset-Systemen: Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestätigt
16.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. Juli 2024 ( Az.: 1 ABR 16/23 ) entschieden, dass die Einführung und Nutzung eines Headset-Systems, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter Arbeitnehmern ermöglicht, der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Solche technischen Einrichtungen sind ein typisches Beispiel für Systeme, bei denen Mitbestimmung erforderlich ist, insbesondere wenn sie potenziell zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Rechtliche Grundlagen § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu...

weiter lesen weiter lesen

Behandelnde Ärztin kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit als Zeugin aussagen
15.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 19. März 2024 ( Az.: 22 Ca 8667/23 ) entschieden, dass eine behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin aussagen kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestehen. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) und deren Beweiswert im arbeitsrechtlichen Kontext, da sie zeigt, dass der Beweiswert einer AU unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann, was eine ärztliche Zeugenaussage erforderlich macht. Arbeitsunfähigkeit: Rechtliche Grundlagen Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wesentliche Punkte: Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus....

weiter lesen weiter lesen
Neue Verdienstgrenze bei Minijobs: Mehr Verdienstmöglichkeiten 2025
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)09.01.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Mit Beginn des Jahres 2025 treten bedeutende Änderungen für Minijobber in Kraft. Neben einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde wird auch die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen von aktuell 538 Euro auf 556 Euro erhöht. Diese Anpassungen betreffen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und bieten neue Chancen, erfordern jedoch auch eine präzise Planung.  Verdienstgrenze bei Minijobs: Rechtliche Grundlagen der Anpassung Mindestlohngesetz (MiLoG): Regelt den gesetzlichen Mindestlohn, der ab Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Sozialgesetzbuch IV (§ 8 Abs. 1a SGB IV): Definiert die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs, die dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist. Mit diesen gesetzlichen Grundlagen wird sichergestellt,...

weiter lesen weiter lesen

Der digitale Arbeitsvertrag ab 2025: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.12.2024Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht

Ab dem 1. Januar 2025 wird es in Deutschland erstmals möglich sein, digitale Arbeitsverträge abzuschließen. Diese Neuerung, eingeführt durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), markiert einen entscheidenden Meilenstein in der Modernisierung des Arbeitsrechts. Schnellere, effizientere und rechtlich abgesicherte Verfahren werden den Arbeitsalltag transformieren und die Digitalisierung in der Arbeitswelt entscheidend voranbringen. Dieser Fortschritt steht exemplarisch für die Anpassung des Arbeitsrechts an die Erfordernisse einer zunehmend digitalen Gesellschaft. Neue Chancen durch digitale Arbeitsverträge Die Möglichkeit, Arbeitsverträge digital abzuschließen, revolutioniert den Einstellungsprozess. Bislang war die eigenhändige Unterschrift auf Papier notwendig.  Ab 2025 können...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Premium
5,0 SternSternSternSternStern (50) Info Icon
Dr. Artur Kühnel
Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Jungfernstieg 40
20354 Hamburg



Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (50 Bewertungen)