Leipzig (jur). Dass beim Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte härtere Anforderungen gelten als für anerkannte Asylbewerber, ist rechtmäßig. Höherrangiges Recht, insbesondere EU-Recht, steht dem nicht entgegen, urteilte am Donnerstag, 8. Dezember 2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in mehreren Fällen zum Elternnachzug (Az.: 1 C 59.2 und weitere) sowie zum Kindernachzug (Az.: 1 C 8.2).
Alle Kläger waren in Deutschland nicht als Asylberechtigte, wohl aber als sogenannte subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden. Dies bedeutet, dass sie zwar nicht als politisch verfolgt gelten, wegen der Umstände in ihrem Heimatland aber trotzdem in Deutschland bleiben dürfen. Gründe können beispielsweise ein Krieg sein oder fehlende Möglichkeiten, sich im Herkunftsland den Lebensunterhalt zu verdienen.
Zwischen 2016 und 2019 hatten in drei Fällen minderjährig eingereiste Kinder den Nachzug ihrer Eltern beantragt, im dritten Fall die eingereisten Eltern den Nachzug ihres minderjährigen Kindes. Dies wurde jeweils abgelehnt.
Denn von März 2015 bis Juli 2018 war der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte generell ausgeschlossen. Seit August 2018 ist der Nachzug für oder zu Minderjährigen möglich. Maßgeblich für das Alter ist beim Nachzug minderjähriger Kinder der Zeitpunkt des Antrags, beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind aber der Zeitpunkt der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Bei anerkannten Asylbewerbern gilt demgegenüber immer der Zeitpunkt des Antrags.
Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, ist dies rechtmäßig, eine Gleichbehandlung nicht geboten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zu anerkannten Asylbewerbern sei auf subsidiär Schutzberechtigte nicht übertragbar. Die Unterscheidung der Flüchtlingsgruppen sei auch verfassungsgemäß, weil das Aufenthaltsgesetz in Härtefällen eine Einzelfallprüfung ermögliche.
In den Streitfällen des Elternnachzugs liege eine Härte aber nicht vor. Im Fall des Kindernachzugs sei das Kind am Tag des Antrags schon volljährig gewesen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock