Trier (jur). Auch ein Esel benötigt soziale Kontakte. Es verstößt gegen den Tierschutz, wenn das Tier stets alleine gehalten wird, stellte das Verwaltungsgericht Trier in einem am Dienstag, 22. Juli 2014, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: 6 K 1531/13.TR). Denn nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften seien Tiere „angemessen unterzubringen“. Eine Einzelhaltung schränke das Bedürfnis des Esels nach einem Artgenossen jedoch unangemessen ein.
Damit muss der Kläger seinem Esel neue Gesellschaft besorgen. Der Amtstierarzt hatte gerügt, dass der Esel mit der seit mehreren Jahren dauernden Einzelhaltung nicht angemessen untergebracht sei. Das Tier weise bereits Verhaltensauffälligkeiten auf, sei übermäßig scheu und verängstigt. Es wurde angeordnet, dass der Eselhalter sein Tier „vergesellschaftet“ und eine 500 Quadratmeter große Wiese zur Verfügung stellt.
Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 16. Juni 2014, dass der Esel zumindest noch einen weiteren Artgenossen benötige, damit dieser „angemessen“ untergebracht sei. Auch wenn Esel sehr wehrhaft seien und keine Rivalen im Revier duldeten, sei eine völlige Einzelhaltung tierschutzwidrig.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Eselhengst nach mehreren Jahren der Einzelhaltung nicht mehr vergesellschaftet werden könne. Wenn doch, bestehe neben anderen Maßnahmen auch die Möglichkeit, „durch Kastration des Hengstes eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeizuführen“, betonten die Trierer Richter.
Die Anordnung eine 500 Quadratmeter große Wiese zur Verfügung zu stellen, sei nach dem Tierschutzgesetz jedoch nicht zwingend vorgegeben und könne daher auch nicht aufrechterhalten werden.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © Omika - Fotolia.com