Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

EU-Kommission kann auch außerhalb der EU vereinbarte Kartelle ahnden

Zuletzt bearbeitet am: 30.09.2024

Luxemburg (jur). Die EU-Kommission kann auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) getroffene Kartellvereinbarungen mit Bußgeldern belegen, wenn „wesentliche Auswirkungen“ auf die Europäische Union beziehungsweise den EWR absehbar sind. Das hat am Mittwoch, 30. März 2022, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg zu Flugverbindungen der Japan Airlines aus Drittstaaten in den EWR entschieden (T-340/17).

Im November 2010 hatte die EU-Kommission zahlreiche Fluggesellschaften mit Geldbußen von insgesamt 790 Millionen Euro belegt. Grund war ein Preiskartell von 1999 bis 2006. Dies umfasste verschiedene Bestandteile der Preise für auf diesem Markt erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die Einführung von „Treibstoffaufschlägen“ und „Sicherheitsaufschlägen“ sowie die Weigerung, Spediteuren eine Provision auf diese Aufschläge zu bezahlen.

Im ersten Durchlauf hatte das EuG dies am 16. Dezember 2015 wegen einer widersprüchlichen Begründung aufgehoben. Die EU-Kommission behob diesen Mangel, hielt in einem neuen Beschluss vom 17. März 2017 aber an den Geldbußen fest. Die auch hiergegen erhobenen 13 Klagen hatten nun vor dem EuG nur teilweise Erfolg.

Dabei urteilten das EuG gegen Japan Airlines, „dass die Kommission auch eine außerhalb des Gebiets der Union oder des EWR gezeigte Verhaltensweise feststellen und ahnden kann, wenn sie innerhalb der Union oder des EWR durchgeführt wurde oder wenn vorhersehbar war, dass sie dort unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben werde“. Dabei müsse die Kommission nicht belegen, dass es tatsächlich zu solchen Auswirkungen kam, betonten die Luxemburger Richter.

Die Deutsche Lufthansa und ihre Töchter Lufthansa Cargo und Swiss International Airlines waren ohne Bußgeld davongekommen, weil sie als Kronzeugen die Ermittlungen der Kommission unterstützt hatten. Die von der Kommission festgestellte Beteiligung der Lufthansa und ihrer Tochtergesellschaften an dem Kartell hat das EuG nun aber bestätigt (Az.: T-342/17)

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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