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EuGH bestätigt Milliarden-Bußgeld gegen Google im Google-Shopping-Fall

Am 10. September 2024 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Rekordbußgeld von 2,4 Milliarden Euro gegen Google und dessen Mutterkonzern Alphabet. Die Geldstrafe wurde bereits 2017 von der EU-Kommission verhängt, nachdem festgestellt wurde, dass Google seine marktbeherrschende Stellung durch die Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes „Google Shopping“ missbraucht hatte. Der Versuch von Google, das Bußgeld durch ein Rechtsmittel vor dem EuGH zu kippen, blieb erfolglos​.

Hintergrund und Vorwürfe

Der Fall dreht sich um das wettbewerbswidrige Verhalten von Google im Zusammenhang mit seinem Preisvergleichsdienst. Ab 2008 begann Google die Ergebnisse von „Google Shopping“ auf seinen allgemeinen Suchergebnisseiten an prominenter Stelle zu platzieren, oft ergänzt durch visuelle und textliche Hervorhebungen. Die Konkurrenzdienste hingegen wurden nur als einfache blaue Links weiter unten angezeigt. Dies führte dazu, dass Nutzer viel häufiger auf den Dienst von Google zugriffen, während die Besuche auf den Seiten der Wettbewerber drastisch sanken – laut Kommission um bis zu 92 %​.

Diese Strategie stellte laut EuGH einen klaren Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Google dar. Das Gericht befand, dass Google nicht nur seine eigene Position im Preisvergleichsmarkt gestärkt, sondern auch die Wettbewerbsbedingungen durch unfaire Praktiken erheblich verschlechtert hat​.

Rechtliche Bewertung

Das zentrale rechtliche Argument der EU-Kommission beruhte auf Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Der EuGH stellte fest, dass das Verhalten von Google nicht den Grundsätzen des „Leistungswettbewerbs“ entsprach, bei dem Unternehmen durch die Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen konkurrieren. Stattdessen nutzte Google seine starke Position im Bereich der allgemeinen Internetsuche, um seine eigenen Dienste zu bevorzugen und damit den Wettbewerb im Preisvergleichsmarkt unrechtmäßig zu beschränken​.

Bedeutung für die EU-Wettbewerbspolitik

Der Fall ist nicht nur von wirtschaftlicher Bedeutung, sondern hat auch weitreichende Implikationen für die Wettbewerbspolitik in der Europäischen Union. Die Entscheidung des EuGH bestätigt die konsequente Haltung der EU-Kommission unter der Leitung von Margrethe Vestager, die in den letzten Jahren eine Reihe von Verfahren gegen große Tech-Konzerne wie Google, Apple und Amazon angestoßen hat. Diese Verfahren zeigen, dass die EU entschlossen ist, gegen den Missbrauch von Marktmacht vorzugehen, um faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und kleinere Marktteilnehmer zu schützen​.

Weitere kartellrechtliche Verfahren

Neben dem „Google Shopping“-Fall laufen weitere Verfahren gegen Google. Besonders hervorzuheben ist der Fall um „AdSense“, einen weiteren Werbedienst von Google, bei dem der Konzern ebenfalls beschuldigt wird, seine Marktposition missbraucht zu haben, indem er Konkurrenten im Bereich der Suchmaschinenwerbung benachteiligte. Die EU-Kommission verhängte in diesem Zusammenhang eine zusätzliche Geldbuße von 1,49 Milliarden Euro​.

Fachanwalt.de-Tipp: Für Unternehmer und Selbstständige, die auf Online-Plattformen aktiv sind, zeigt dieser Fall die Bedeutung fairer Wettbewerbsbedingungen im digitalen Raum. Wer Online-Käufe tätigt oder seine Produkte über Preisvergleichsdienste bewirbt, sollte den Wettbewerb auf diesen Plattformen genau beobachten. Googles Fall verdeutlicht die Risiken, wenn große Anbieter durch ihre Marktmacht den Wettbewerb verzerren.

Fazit

Der Fall „Google Shopping“ ist ein Präzedenzfall für zukünftige Verfahren im europäischen Wettbewerbsrecht. Die Bestätigung der Milliardenbuße durch den EuGH sendet ein klares Signal an digitale Marktführer, dass sie ihre Position nicht ausnutzen dürfen, um den fairen Wettbewerb zu behindern. Online-Händler und Konsumenten profitieren von dieser Entscheidung, da sie langfristig zu mehr Transparenz und Wettbewerb im E-Commerce führen könnte.

Symbolbild: © Fizkes - stock.adobe.com

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