Luxemburg (jur). EU-Staaten durften die Verbraucherschutzregeln für Pauschalreisen auch während der Coronapandemie nicht einschränken. Insbesondere Regelungen, die bei einer Annullierung die Pflicht zur Preiserstattung ausgesetzt oder gar aufgehoben haben, waren unzulässig, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 8. Juni 2023, in Luxemburg (Az.: C-407/21 UFC und C-540/21). Er verwarf damit Schutzbestimmungen für die Veranstalter in Frankreich und der Slowakei.
Frankreich hatte für die Veranstalter eine Gutscheinregelung eingeführt. Den Reisepreis mussten sie erst später erstatten, wenn der Gutschein während seiner 18-monatigen Laufzeit nicht eingelöst wurde. In der Slowakei mussten Pauschalreisende einseitige Vertragsänderungen hinnehmen oder sogar eine Ersatzreise akzeptieren.
Dagegen klagte in Frankreich ein Verbraucherschutzverband, gegen die Slowakei klagte die EU-Kommission.
Wie nun der EuGH entschied, waren beide Regelungen unzulässig. Bei Annullierung einer Reise sehe die Pauschalreiserichtlinie die Erstattung vor. „Der Unionsgesetzgeber hat nicht gewollt, dass diese Verpflichtung durch eine Leistung in einer anderen Form, wie zum Beispiel das Angebot eines Gutscheins, ersetzt werden kann“. Dies sei nicht mit dem Ziel der Richtlinie „eines hohen und möglichst einheitlichen Verbraucherschutzniveaus“ vereinbar.
Anders als insbesondere Frankreich meinte, können sich solche Regelungen auch nicht auf „höhere Gewalt“ stützen. Denn die Pauschalreiserichtlinie sehe eine Erstattung auch bei „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen“ vor. Dies meine, konkret bezogen auf Pauschalreisen, nichts anderes als sonst der Begriff der höheren Gewalt.
Auch die Sorge vor schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für die Reiseveranstalter könne derartige Regelungen nicht rechtfertigen. Statt den Verbraucherschutz einzuschränken, hätten beide Länder die Reiseveranstalter auch mit Beihilfen über Wasser halten können, betonte der EuGH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock