Luxemburg (jur). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Ansprüche gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegen ihre Arbeitgeber gefestigt. Eine Benachteiligung gegenüber Verheirateten ist zumindest solange verboten, als die Ehe Paaren unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist, urteilt der EuGH am Donnerstag, 12. Dezember 2013 (Az.: C-267/12). Indirekt stützten die Luxemburger Richter damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Das Urteil erging zu Frankreich, das im Mai 2013 sogar die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zugelassen hat. Zudem gab und gibt es in Frankreich den „zivilen Solidaritätspakt“ PACS. Er entspricht weitgehend der deutschen Lebenspartnerschaft, steht allerdings auch gegengeschlechtlichen Paaren offen. Nach französischem Gesetz haften die Partner gegenseitig für ihre Verbindlichkeiten und verpflichten sich „zu gegenseitiger materieller Unterstützung und gegenseitigem Beistand“.
Der Kläger arbeitet bei einer agrargenossenschaftlichen Bankengruppe. Ein Haustarifvertrag sah verschiedene Vergünstigungen für verheiratete vor, etwa zusätzlichen Urlaub und einen Gehaltszuschlag. Erst Mitte 2008 wurden diese Vergünstigungen auch auf Arbeitnehmer erstreckt, die einen PACS eingegangen sind.
Der Kläger lebt in einem gleichgeschlechtlichen Solidaritätspakt und hatte schon vor 2008 eine Gleichbehandlung mit Verheirateten verlangt. Sein Ausschluss von den Vergünstigungen sei eine unzulässige Diskriminierung wegen seiner sexuellen Orientierung.
Dem ist der EuGH nun gefolgt. Die früheren tariflichen Reglungen diskriminierten homosexuelle Arbeitnehmer, die einen PACS geschlossen haben. Dass der Solidaritätspakt auch gegengeschlechtlichen Paaren offensteht, ändere daran nichts, weil diese Paare seit jeher auch die Möglichkeit zur Ehe hatten.
Solange die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren nicht offensteht, reicht es nach dem Luxemburger Urteil aus, wenn sie eine rechtliche Bindung eingehen, die der Ehe vergleichbar ist. Das treffe auf den PACS zu.
Nicht entschieden hat der EuGH, ob auch ein rein privater „Ehevertrag“ ausreichen könnte, wenn in einem Land gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe nicht offensteht und es für sie auch keinen vergleichbaren staatlich-rechtlichen Rahmen – wie den PACS in Frankreich oder die Lebenspartnerschaft in Deutschland – gibt.
Für Deutschland hatte 2009 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung gleichgeschlechtliche Lebenspartner eingeläutet. Nach einem Grundsatzurteil vom 14. Januar 2009 haben sie seit 2005 Anspruch auf Gleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (Az.: 3 AZR 20/07). In der Folge sprach das BAG Lebenspartnern die Ehe-Vergünstigungen nach dem früheren Bundesangestelltentarif im öffentlichen Dienst (Urteil vom 18. März 2010, Az.: 6 AZR 156/09) und einen tariflich Verheirateten vorbehaltenen Auslandszuschlag zu (Urteil vom 18. März 2010, Az.: 6 AZR 434/07).
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