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EuGH-Urteil: Millionen Kreditverträge widerrufbar!

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(2 Bewertungen)27.03.2020 Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt eine Sensations-Urteil zum Widerrufsrecht: Aufgrund einer unklaren Formulierung, die sich in fast allen Kreditverträgen oder Darlehensverträgen findet, sind Millionen von Verträgen widerrufbar. Es können nicht nur Kreditverträge oder Darlehensverträge, sondern auch Leasingverträge widerrufen werden. Die einzige Voraussetzung ist, dass diese nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind.

Auch neue Darlehensverträge oder Leasingverträge sind widerrufbar, da diese ebenso die vom EuGH beanstandete unklare Formulierung enthalten. Es sind fast alle Verbraucherverträge betroffen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder eine sog. Widerrufsinformation handelt, da beide regelmäßig die fehlerhafte Formulierung enthalten.

Widerrufsbelehrung unwirksam

Nach den Feststellungen des EuGH ist die folgende Formulierung unwirksam:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Hintergrund ist, dass diese Formulierung hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweist. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass der Kreditvertrag rückabgewickelt werden muss. Die Vorteile liegen dabei auf der Hand:

- Umschulden zu einem neuen deutlich günstigeren Zinssatz

- Vorfälligkeitsentschädigung muss nicht gezahlt werden

- Wurde die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, kann sie zurück gefordert werden

Kreditvertrag widerrufen

Widerrufbar sind alle Verträge wie z.B. Kreditverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Autokreditverträge, Finanzierungsverträge etc.

Es handele sich hierbei um ein „Sensationsurteil“, meint Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter von der bundesweit tätigen Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte. „Die Formulierung findet sich in beinahe allen Kreditverträgen, die seit dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden“ – was Millionen sein dürften. Verbraucher können diese Kreditverträge jetzt widerrufen und so „tausende Euro sparen“.

Mit diesem Widerrufsjoker sei bei z.B. Autokreditverträgen oder Autoleasingverträgen die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung aller bereits gezahlten Raten möglich, so der Rechtsanwalt. Vor allem alle, deren Fahrzeuge von dem Dieselskandal betroffen sind, horchen hier auf. Sie können Ihre Fahrzeuge jetzt ohne Wertverlust gegen Erstattung aller Zahlungen zurückgeben.

Immobiliendarlehen können auf einen Vertrag mit einem günstigeren Zinssatz umgeschuldet oder vorzeitig abgelöst werden – ohne die Zahlung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung.

Das Urteil habe „Signalwirkung“ und ein „beträchtliches Ausmaß“, heißt es bei Ginter Schiering Rechtsanwälte. Es gehe um eine Kreditsumme von ca. 1,5 Billionen Euro.

Rechtsanwalt rät zum Widerruf

Gerade bei älteren Baukrediten oder Immobiliendarlehen lohnt sich ein Widerruf. Wurde ein Vertrag z.B. im Jahr 2014 zu einem Zinssatz von 4% geschlossen und kann er jetzt für 1% umgeschuldet werden, können je nach Kreditsumme und Zinsbindungsfrist mehrere zehntausend Euro an Zinsen gespart werden.

„Vor einem Widerruf sollte man den eigenen Vertrag jedoch von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen“, rät Fachanwalt für Bankrecht L. Ginter. „Dieser kann auch gleich die mögliche Zinsersparnis berechnen und den Immobilienfinanzieren oder Leasingnehmern bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen, auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung mit der Bank.“

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