Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Bundesgericht: Kirchenkreise und die Einladung schwerbehinderter Bewerber

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 318/22) wurde entschieden, dass kirchliche Körperschaften nicht als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des § 165 Satz 3 SGB IX gelten und daher nicht verpflichtet sind, schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen.

Schwerbehinderter Bewerber ohne Einladung: Kirchenkreis bestreitet Pflichtverletzung

Ein schwerbehinderter Bewerber hatte sich bei einem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland für eine Verwaltungsstelle beworben. Obwohl seine Behinderung bekannt war, erhielt er keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Er sah sich dadurch aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und berief sich auf die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX, die für öffentliche Arbeitgeber gilt.

Der Kirchenkreis, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, argumentierte, nicht unter diese Regelung zu fallen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Entschädigungszahlung ab.

Bundesarbeitsgericht: Kirchenkreise nicht als öffentliche Arbeitgeber eingestuft

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und lehnte die Revision des Klägers ab.

Die Richter stellten klar, dass eine Diskriminierung aufgrund der Nicht-Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht angenommen werden kann. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind demnach keine öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, da sie vorrangig kirchliche und nicht staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Die Unabhängigkeit der Kirchen wird durch ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährleistet, was sie von staatlichen Aufgaben und damit verbundenen Pflichten, wie der Einladungspflicht für schwerbehinderte Bewerber, befreit.

Tipp: Aufgrund dieses Urteils sollte bei der Bewerbung bei kirchlichen Körperschaften beachtet werden, dass die speziellen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen, die für öffentliche Arbeitgeber gelten, möglicherweise nicht zur Anwendung kommen. Es empfiehlt sich, den Fokus auf die individuellen Stärken und Qualifikationen zu legen und sich auf die spezifischen Anforderungen des kirchlichen Arbeitsumfelds einzustellen.

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Verwaltungsgericht: Gendefekt kein Ausschlussgrund bei Polizeibewerbung
27.03.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verwaltungsgericht: Gendefekt kein Ausschlussgrund bei Polizeibewerbung

Das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 K 1304/23 ) entschied, dass ein Bewerber mit einer genetisch bedingten Blutgerinnungsstörung nicht allein deshalb vom Auswahlverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen werden darf. Die Ablehnung sei rechtswidrig erfolgt. Bewerbung wegen genetischer Veranlagung abgelehnt Ein Mann aus Aachen hatte sich im Jahr 2023 für eine Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben. Im Rahmen der medizinischen Überprüfung wurde bei ihm die sogenannte Faktor-V-Leiden-Mutation festgestellt – eine genetische Veränderung, die mit einer leicht erhöhten Gefahr von Thrombosen einhergeht.  Aufgrund dieses Befundes bewertete die Bundespolizeiakademie den Gesundheitszustand des Bewerbers als nicht ausreichend und ließ ihn nicht am weiteren Auswahlprozess...

weiter lesen weiter lesen

Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte
25.03.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Urteil vom 19.Februar 2025 klar: Eine verspätete oder unterlassene Zielvorgabe stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, die einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB begründen kann. Dabei wird auch klargestellt, dass eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Anreiz- und Motivationsfunktion nicht mehr erfüllen kann. Argumentation des Gerichts zu Schadenshöhe bei verspäteter Zielvorgabe Bemerkenswert ist auch die Argumentation des Gerichts zur Schadenshöhe : Diese darf geschätzt werden. Im konkreten Fall nahm das BAG an, dass der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 Prozent und die individuellen Ziele entsprechend dem Durchschnittswert von 142 Prozent erreicht hätte. Diese Annahme betont die...

weiter lesen weiter lesen
Kontrollpflichten des Rechtsanwalts: Weniger Kontrolle, mehr Vertrauen? Neue BAG-Rechtsprechung zu Fristsachen
24.03.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Kontrollpflichten des Rechtsanwalts: Weniger Kontrolle, mehr Vertrauen? Neue BAG-Rechtsprechung zu Fristsachen

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Anforderungen an die Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen neu definiert. Die Entscheidung bringt eine bedeutende Entlastung für die Anwaltschaft und schafft zugleich Rechtssicherheit durch die Angleichung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Kontrollpflichten des Rechtsanwalts: Hintergrund und bisherige Praxis Bislang galt bei der Bearbeitung fristgebundener Verfahrenshandlungen eine doppelte Kontrollpflicht : Rechtsanwälte mussten sowohl die Vermerke in der Handakte als auch die Eintragungen im Fristenkalender auf Richtigkeit überprüfen. Ziel war es, Fristversäumnisse zu vermeiden und den hohen Sorgfaltsanforderungen an den Anwaltsberuf gerecht zu werden. Diese Praxis war...

weiter lesen weiter lesen

Betriebsbedingte Kündigung nach Wegfall eines Großauftrages möglich
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)20.03.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung nach Wegfall eines Großauftrages möglich

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2024 (Az.: 3 SLa 156/24) klargestellt, dass eine unternehmerische Entscheidung, die auf außerbetrieblichen Umständen (Wegfall eines Großauftrages) beruht und zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs führt, ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellen kann. Rechtlicher Rahmen der betriebsbedingten Kündigung Voraussetzungen nach dem KSchG Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt , wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dabei muss die unternehmerische Entscheidung zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs führen. Dies...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?