Mithilfe der Grundsicherung soll die Deckung des Lebensunterhaltes für bestimmte Personengruppen sichergestellt werden. Sie stellt also eine Sozialleistung dar und ist im Sozialgesetzbuch (SGB XII) gesetzlich normiert. So soll vermieden werden, dass in Deutschland Personen leben, die unter das sogenannte Existenzminimum fallen. Umgangssprachlich wird die Grundsicherung auch Sozialhilfe genannt.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Nach dem Gesetzeswortlaut sind alle Personen, die die Altersgrenze gemäß § 41 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und kein ausreichendes Vermögen beziehungsweise einzusetzendes Vermögen besitzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten mögliche Anspruchssteller der Grundsicherung. Der Gesetzgeber schließt allerdings einige Menschen selbst dann aus, wenn die Voraussetzungen nach § 41 SGB XII vorliegen. Dies sind vor allem Menschen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen 10 Jahre vor Antragsstellung grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Daneben haben auch Leistungsberechtigte gemäß § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) keinen Anspruch auf die Sicherstellung des Existenzminimums durch die Sozialleistung.
Die Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe
Zur Leistung zählt in erster Linie eine sogenannte Regelleistung, die sich anhand der jeweiligen Regelbedarfsstufe errechnet. Bei der Berechnung wird vorhandenes Vermögen sowie das Einkommen der Antragssteller auf den so ermittelten Bedarf angerechnet. Auch wird das Vermögen und Einkommen des Ehepartners oder einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft berücksichtigt, wenn der Leistungsberechtigte mit der Person zusammenwohnt. Auch die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist von Bedeutung, während die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern keinerlei Berücksichtigung findet. Ausnahmen bestehen nur in jenen Fällen, in denen ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist.
- Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende, alleinerziehende Personen
- Regelbedarfsstufe 2: Zusammenlebende Partner, für jeden der beiden Partner
- Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Personen, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben
- Regelbedarfsstufe 4: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Regelbedarfsstufe 5: Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Regelbedarfsstufe 6: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Die Grundsicherungshöhe innerhalb der Regelstufen
Die Höhe lässt sich anhand der aktuellen Tabelle ablesen. Dabei ist zu erkennen, dass seit der Einführung der 6 Stufen diese sich kontinuierlich erhöht haben. Grund dafür sind die steigenden Lebenshaltungskosten sowie die durchschnittlichen Lohnerhöhungen in der Bundesrepublik Deutschland.
gültig ab RBS 1 RBS 2 RBS 3 RBS 4 RBS 5 RBS 6
01.07.2006* 345,- € 311,- € 276,- € 276,- € 207,- € 207,- €
01.07.2007 347,- € 312,- € 278,- € 278,- € 208,- € 208,- €
01.07.2008 351,- € 316,- € 281,- € 281,- € 211,- € 211,- €
01.01.2009 359,- € 323,- € 287,- € 287,- € 251,- € 215,- €
01.01.2011 364,- € 328,- € 291,- € 287,- € 251,- € 215,- €
01.01.2012 374,- € 337,- € 299,- € 287,- € 251,- € 219,- €
01.01.2013 382,- € 345,- € 306,- € 289,- € 255,- € 224,- €
01.01.2014 391,- € 353,- € 313,- € 296,- € 261,- € 229,- €
01.01.2015 399,- € 360,- € 320,- € 302,- € 267,- € 234,- €
* Die Änderung für SGB XII trat zum 01.01.2007 in Kraft
Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)
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