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Exkremente von angelockten Taubenschwärmen „nicht ortsüblich“

Hannover (jur). Eine Hauseigentümerin kann auf ihrem Grundstück nicht einfach Taubenschwärme anlocken, füttern und in Volieren halten. Führen der Kot der Tiere, ihr Gurren und Flügelschlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Nachbarn, hat dieser einen Unterlassungsanspruch, entschied das Amtsgericht Hannover in einem am Mittwoch, 3. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 502 C 7456/22). 

Auch wenn die Hauseigentümerin aus Tierschutzgründen insbesondere auch kranke Vögel in ihrer Voliere aufnehmen und gesund pflegen will, dürfe damit nicht eine Belästigung der Nachbarn einhergehen. 

Im Streit stand die Tierliebe einer Reihenhauseigentümerin. Die Frau hielt in zwei Volieren zwei erblindete Stadttauben und pflegte weitere, im Stadtgebiet aufgefundene Tauben bis zu ihrer Auswilderung wieder gesund. Sie lockte schließlich ganze Taubenschwärme mit Futter auf ihrem Grundstück an. 

Ein Nachbar verklagte sie auf Unterlassung. Die Taubenschwärme würden sich in großer Zahl auf den umliegenden Dächern und auch auf seinem Grundstück versammeln und die Balkon- und Gartenflächen verkoten und kontaminieren. Der Dreck dringe durch die Fenster in die Wohnungen, Tauben würden zudem gegen die Fenster fliegen. 

Die Taubenliebhaberin bestritt die erheblichen Belästigungen. Als Eigentümerin sei sie zur Haltung der Tauben berechtigt. Sie fühle sich als Tierschützerin auch dazu verpflichtet. 

Das Amtsgericht bestätigte jedoch nach Zeugenanhörung den Unterlassungsanspruch des Nachbarn. Die Taubenschwärme würden das Eigentum des Klägers mit ihren Exkrementen, dem Gurren und dem Flügelschlagen erheblich beeinträchtigen. Zwar müssten nach dem Gesetz „Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen, Geräuschen und ähnlicher von einem anderen Grundstück ausgehender Einwirkungen“ dulden, vorausgesetzt, es gibt keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen. 

Hier würden den Zeugen zufolge nahezu alltäglich Taubenschwärme von der Tierschützerin mit Futter angelockt und gehalten. Die dabei verursachten arttypischen Geräusche und die hinterlassenen Exkremente in der Nachbarschaft seien nicht mehr als ortsüblich hinzunehmen. Zwar gehörten Tauben zum üblichen Stadtbild. Das Maß, was üblicherweise in städtischen Gärten kreucht und fleucht, werde hier aber massiv überschritten, heißt es in dem Urteil vom 26. April 2023. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© T. Michel - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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