Karlsruhe (jur). Explodiert eine zum Aufladen herausgenommene Elektroroller-Batterie, muss die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht haften. Denn nach dem Herausnehmen ist die Batterie nicht mehr beziehungsweise noch nicht Teil des Elektrorollers, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag, 7. März 2023 veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 1234/20).
Im Streitfall hatte der Halter eines Elektrorollers sein Fahrzeug zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Ein Werkstatt-Mitarbeiter entnahm die Batterie des Rollers, um diese aufzuladen. Als er bemerkte, dass die Batterie sich stark erhitzte, trennte er diese vom Stromnetz und legte sie zur Abkühlung auf den Boden der Werkstatt. Kurz darauf explodierte die Batterie und setzte das Gebäude in Brand.
Der Gebäudeversicherer verlangte daraufhin von dem Haftpflichtversicherer des Elektrorollers, dass dieser für die Brandschäden aufkommen muss. Er verwies auf das Straßenverkehrsgesetz, wonach der Halter eines Kraftfahrzeugs für einen Schaden aufkommen muss, wenn dieser durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde.
Doch der BGH wies den Gebäudeversicherer mit Urteil vom 24. Januar 2023 ab. Zwar müsse der Haftpflichtversicherer eines Elektrorollers die „Betriebsgefahr“ des Fahrzeugs absichern. Die Schadensursache müsse aber „in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs“ stehen. Maßgeblich für eine Haftung sei, dass das Schadensgeschehen „durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden“ ist. Der entstandene Brand müsse in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs stehen.
Hier sei die Batterie zum Zeitpunkt der Explosion aber bereits ausgebaut gewesen und hatte zu dem Elektroroller keine Verbindung mehr. Damit sei sie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik:© Oleksandr - stock.adobe.com
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock