Karlsruhe (jur). Die Fälschung von Impfpässen war auch schon nach altem Recht vor dem 24. November 2021 strafbar. Das hat am Donnerstag, 10. November 2022, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: 5 StR 283/22).
In seinem Paragrafen zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen stellte das Strafgesetzbuch nur Fälschungen „zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften“ unter Strafe. Seit einer am 24. November 2021 in Kraft getretenen Änderung gilt dies weiter gefasst „zur Täuschung im Rechtsverkehr“. Die Formulierung „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ist auch in dem allgemeinen Paragrafen zur Urkundenfälschung enthalten.
Im konkreten Fall stand der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und mehrfacher Urkundenfälschung vor Gericht. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte er noch vor der Gesetzesänderung mehrfach gefälschte Eintragungen zu Corona-Impfungen in Impfpässen vorgenommen.
Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn wegen der Drogen, sprach ihn aber vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Die gefälschten Impfpass-Einträge hätten der Erlangung von Impfzertifikaten gedient. Diese seien nicht für die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften gedacht. Der Paragraf sei aber eine Spezialvorschrift zu Gesundheitszeugnissen, weshalb die allgemeinen Vorschriften zur Urkundenfälschung nicht anwendbar seien.
Dem widersprach nun der BGH. Dem Gesetz lasse sich keine „Sperrwirkung“ des Paragrafen zu Gesundheitszeugnissen gegenüber der Urkundenfälschung entnehmen. Dies ergebe sich weder aus Zweck und Zusammenhang der Paragrafen, noch lasse sich aus den Gesetzesmaterialien ein solcher Wille des Gesetzgebers entnehmen.
Das Landgericht Hamburg soll daher nun auch den Vorwurf der Urkundenfälschung näher prüfen und dann erneut über das Strafmaß entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock