Koblenz. Auch ärztlich verordnete Amphetamine können zu einem Fahrverbot führen. Wie das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch, 8. Juni 2022, veröffentlichten Beschluss entschieden hat, müssen Patienten damit rechnen, dass bei ihnen „drogentypische Ausfallerscheinungen“ auftreten (Az.: 4 L 455/ 22. KO).
Das Gericht hat damit einen Autofahrer aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis abgewiesen. Dieser war im Januar 2022 von der Polizei kontrolliert wurde. Die Polizei stellte „drogentypische Ausfallerscheinungen“ fest, insbesondere gerötete, wässrige Augen, lichtstarre und erweiterte Pupillen sowie Zittern und Unruhe. Eine toxikologische Untersuchung stellte dann Amphetamine im Blut fest.
Vom Landkreis wurde dem Fahrer daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diese Maßnahme wandte sich der Fahrer mit einem Eilantrag. Er legte dem Gericht ein ärztliches Attest vor. Danach war ihm ein Medikament mit dem Wirkstoff Lisdexamfetamin verschrieben worden. Dieses Amphetamin wird verwendet, um ADHS zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht hat nun aber bestätigt, dass der Führerscheinentzug rechtmäßig ist. Durch die Einnahme von Amphetaminen habe sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen.
Die Richter in Koblenz führten zur Begründung weiter aus, dass bereits eine einmalige Einnahme von Amphetamin ausreiche, um die Fahreignung auszuschließen. Dass diese Einnahme hier von einem Arzt verschrieben worden sei, ändere daran nichts. Die Fahrerlaubnisordnung enthalte Sonderregelungen für eine dauerhafte Behandlung mit Medikamenten. Aber selbst danach scheide eine Fahreignung aus, „sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt“.
Da es sich bei Amphetaminen um harte Drogen handele, seien die Anforderungen strenger als bei medizinischem Cannabis. Es bestehe hier die Gefahr von Kontrollverlust und plötzlichem Leistungsabfall. Wenn die Medikation dies nicht ausschließe, dann sei der Patient nicht geeignet um Auto zu fahren.
So liege der Fall nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch hier. Aufgrund der Ausfallerscheinungen, die beim Antragsteller festgestellt wurden, habe er sich entweder nicht an die vom Arzt verordnete Dosierung gehalten, oder die Dosis sei derart hoch, dass es Ausfallerscheinungen komme. Der Entzug des Führerscheins sei durch beides gerechtfertigt.
Der Antragsteller kann gegen diesen bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 19. Mai 2022 noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) einlegen.
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