Wer Fake-Bewertungen abgibt, muss unter Umständen mit juristischen Konsequenzen rechnen.
Im Internet abgegebene Bewertungen z.B. auf amazon.de sind nicht immer echt. Manche Nutzer geben Fake-Bewertungen ab. Dies ist für Verbraucher wie das betroffene Unternehmen ärgerlich. Allerdings ist die Abgabe einer unzutreffenden Bewertung nicht zwangsläufig illegal. Das gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Verfasser um eine Privatperson handelt.
Fake-Bewertungen können strafbar sein
Eine Fake-Bewertung ist nur dann strafbar, wenn sie einen bestimmten Straftatbestand erfüllt. Wenn der Verfasser etwas Unzutreffendes schreibt, kann hierin etwa eine Verleumdung gem. § 187 StGB oder Beleidigung gem. § 185 StGB liegen. Eine Verleumdung kommt dann in Betracht, wenn jemand absichtlich eine unwahre Tatsache behauptet. Demgegenüber kommt eine Beleidigung infrage, wenn der Verfasser eine Wertung in Form der sogenannten Schmähkritik vornimmt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Verfasser bewusst unterhalb der Gürtellinie geht. Eine solche Bewertung ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt.
Fraglich ist hingegen, ob durch die Abgabe von Fake-Bewertungen auch ein Betrug gem. § 263 StGB begangen werden kann. Dies setzt über eine Täuschungshandlung und die Erregung einer Fehlvorstellung voraus, dass das Opfer eine Vermögensverfügung durchführt und dadurch einen Vermögensschaden erleidet. Vor allem letzteres scheidet aus, wenn das Opfer etwa durch einen veranlassten Kauf oder die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleitung infolge von Fake-Bewertungen eine etwa gleichwertige Gegenleistung für sein Geld erhält. Hiervon ist gewöhnlich auszugehen. Von daher scheidet eine Strafbarkeit normalerweise aus.
Zivilrechtliche Folgen bei Fake-Bewertungen
Sofern Fake-Bewertungen einen ehrkränkenden Inhalt haben, kommt darüber hinaus Schadensersatz gem. § 823 BGB Abs. 1 bzw. ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 BGB in Betracht. Durch die Behauptung von unzutreffenden Tatsachen bzw. Schmähkritik kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Dieses ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Auch Unternehmen können in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit BGH mit Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07 klargestellt.
Verletzung von Wettbewerbsrecht durch Fake-Bewertungen
Sofern Unternehmen gezielt Fake-Bewertungen gegen einen unliebsamen Konkurrenten einsetzen, kommt auch die Verletzung von Wettbewerbsrecht in Betracht. Es kommt etwa ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG infrage. Diese Vorschrift lautet wie folgt: Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierbei geht es darum, dass die Bewertungen für Werbezwecke missbraucht werden. Hierdurch wird gegen das Verbot getarnter Werbung verstoßen.
In einem aktuellen Fall geht es darum, dass ein Unternehmen auf einem Hotelportal Fake-Bewertungen abgegeben hatte, die Betriebe in einem zu guten Licht erscheinen ließen. Diese Leistungen bekam das Unternehmen von seinen Auftraggebern bezahlt. Als das Buchungsportal dies bemerkt hatte, verklagte es die Firma auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage des Portals mit Urteil vom 14.11.2019 - 17 HK O 1734/19 statt und entschied, dass die beanstandeten Bewertungen entfernt werden müssen. Die Richter begründeten das damit, dass dieser Vorwurf erwiesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Bewerter sich nicht in dem jeweiligen Hotel aufgehalten haben. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Fake-Bewertungen sollten daher besser unterbleiben. Wer Fake-Bewertungen entdeckt, sollte sich mit dem Betreiber des jeweiligen Portals in Verbindung setzen. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, sich für Betroffene an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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