Berlin (jur). Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und die dafür angefallenen Kosten den Haltern aufbürden. Für das Umsetzen des Fahrzeugs ist eine konkrete Behinderung nicht erforderlich, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 4. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 11 K 298/21). Vielmehr habe hier das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs Vorrang.
Im Streitfall hatte ein Autofahrer in den frühen Morgenstunden des 25. Oktobers 2020 sein Auto weniger als 15 Meter von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee im Haltestellenbereich geparkt. Ein BVG-Mitarbeiter ließ dennoch das falsch geparkte Fahrzeug umsetzen. Der Halter des Autos sollte wegen der Umsetzung 208,33 Euro an Gebühren zahlen.
Dieser hielt die Maßnahme für unverhältnismäßig. Das Auto habe niemanden behindert.
Doch das Verwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 30. Mai 2022 den Gebührenbescheid. Das Berliner Mobilitätsgesetz räume der BVG die Befugnis ein, falsch geparkte Kraftfahrzeuge umzusetzen. Die Verkehrsbetriebe würden als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahrnehmen. Sie dürften aktiv werden, sobald Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs verkehrswidrig genutzt werden.
Hier habe der Kläger gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 Metern vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Für die Zulässigkeit der Umsetzung des Fahrzeugs sei auch keine konkrete Behinderung erforderlich. Es reiche aus, dass die Verkehrsbetriebe ein reibungsloses Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs sicherstellen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock