Leipzig (jur). Kraftfahrzeuge, die im absoluten Halteverbot an einem ausgeschilderten Taxistand stehen, dürfen sofort abgeschleppt werden. Bestimmte Wartezeiten sind dann nicht zu beachten, urteilte am Mittwoch, 9. April 2014, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 3 C 5.13).
Danach muss ein Reisebusunternehmer die Rechnung eines Abschleppdienstes in Höhe von 513 Euro bezahlen. Er hatte an einem Juliabend 2011 seinen Bus im absoluten Halteverbot an einem Taxistand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt. Ein Hilfspolizist der Stadt entdeckte ihn dort um 19.30 Uhr. Er gab sich noch alle Mühe, den Fahrer zu finden. Er suchte in der näheren Umgebung nach ihm und wählte vergeblich eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer an.
Als all dies ohne Erfolg blieb, bestellte der Hilfspolizist ein Abschleppfahrzeug. Gegen 19.40 Uhr kam allerdings der Fahrer zurück und fuhr den Bus weg. Zwei Minuten später traf der Abschleppdienst ein.
Für die Lehrfahrt und Verwaltungskosten stellte das Abschleppunternehmen 513 Euro in Rechnung. Das Busunternehmen weigerte sich, dies zu bezahlen. Auf seine Klage meinte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel, der Hilfspolizist hätte mindestens 30 Minuten warten müssen, ehe er den Abschleppdienst ruft.
Doch diese Frist gelte nur für das absolute Halteverbot ohne weitere Besonderheiten, betonte nun das Bundesverwaltungsgericht. Hier habe der Bus an einem Taxistand gestanden. Diese hätten einen besonderen Stellenwert und seien besonders zu schützen. Daher sei es im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig, wenn dort abgestellte Fahrzeuge sofort abgeschleppt werden.
Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Fahrer erreichbar ist oder wenn es sonst Anzeichen dafür gibt, dass er bald zurückkommt. Hier aber habe es solche Anzeichen nicht gegeben und die hinterlegte Mobilfunknummer sei nicht erreichbar gewesen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik: © Irina Fischer - Fotolia.com