Ansbach (jur). Wer Fotos von Falschparkern der Polizei übermittelt, muss nicht mit Verwarnungen oder gar einem Bußgeld wegen Datenschutzverstößen rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen vom 2. November 2022 entschieden (Az.: AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431). Bürger können sich danach auf ein berechtigtes Interesse berufen, die Behörden über Falschparker zu informieren.
Die Kläger hatten sich in München über Falschparker aufgeregt. Sie machten Fotos und schickten diese an die Polizei oder das Ordnungsamt. Dabei nutzten sie teilweise auch die Smartphone-App „Wegeheld“.
Doch mehrere der adressierten Polizeiinspektionen interessierten sich jedenfalls nicht nur für die Falschparker, sondern auch für die Anzeige erstattenden Fotografen. Einen Teil der Aufnahmen gaben sie an das Münchener Kriminalfachdezernat 11 weiter, das schließlich den Landesdatenschutzbeauftragten einschaltete.
Die Behörde mit Sitz im mittelfränkischen Ansbach sah zwar von Bußgeldern noch ab, schickte den Anzeigeerstattern aber Verwarnungen. Auf den Fotos seien die Kennzeichen der Autos erkennbar. Bei ihrer Weiterleitung handele sich daher um die Verarbeitung persönlicher Daten. Laut Datenschutzgrundverordnung sei dies nur bei einem berechtigten Interesse zulässig. Dies liege hier aber nicht vor.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hob nun die Verwarnungen auf. Es bestätigte zwar, dass das Verschicken der Fotos per Mail oder App eine Verarbeitung persönlicher Daten ist. Diese seien aber rechtmäßig gewesen. So sehe die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich ein „berechtigtes Interesse“, wenn Hinweise auf mögliche Straftaten oder einer anderweitigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit an die Behörden übermittelt werden. Davon seien auch Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht umfasst, wie hier das Falschparken.
Auch das Argument, die Fotos seien gar nicht nötig, ein Anruf bei der Polizei würde ausreichen, ließ das Verwaltungsgericht Ansbach nicht gelten. Denn die Fotos seien viel besser geeignet, den Sachverhalt objektiv darzulegen und würden der Polizei daher die Arbeit erleichtern. Zudem würden auch bei einer schriftlichen oder telefonischen Meldung Daten wie das Kennzeichen und der Standort übermittelt.
Ein der Datenübermittlung entgegenstehendes Recht auf „Anonymität im Straßenverkehr“ gebe es nicht. Umgekehrt habe die Sicherheit und damit die körperliche Unversehrtheit auf Geh- und Radwegen ein hohes Gewicht. Die Anzeigeerstatter könnten sich daher auch dann darauf berufen, wenn ihre eigene Sicherheit durch die fotografierten Autos nicht gefährdet war.
Ausdrücklich weist das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen aber darauf hin, dass Datenschutzverstöße durchaus denkbar sind, etwa wenn unbeteiligte Personen oder die Kennzeichen weiterer Autos mit auf die Bilder kommen und ungeschwärzt bleiben. Solche Verstöße hatte hier die Datenschutzbehörde aber nicht gerügt. Die Zahl der Anzeigen lag hier jeweils im einstelligen Bereich. Ob massenweise Foto-Meldungen kritisch sein können, prüfte das Verwaltungsgericht nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock