Erbrecht

Familienheim vererben oder verschenken? Rechtsanwalt erklärt!

15.09.2023
Zuletzt bearbeitet am: 15.09.2023

Besitzen Sie eine Wohnimmobilie, sei es eine Wohnung oder ein Haus, in dem Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben? Nun, vielleicht denken Sie darüber nach, wie Sie sicherstellen können, dass Sie diese Immobilie ohne steuerliche Belastungen an eine nahestehende Person übertragen können. In diesem Fall fragen Sie sich vielleicht, welche Option die vorteilhaftere ist: das Familienheim zu vererben oder zu verschenken?

In diesem Artikel werde ich diese Fragen im Detail behandeln und Ihnen wertvolle Informationen zur Verfügung stellen, die sich mit den Themen Familienheim, Erbschafts- und Schenkungssteuer befassen.

Durch sorgfältige Planung und Überlegungen zur Übertragung oder Vererbung Ihrer Wohnimmobilie können Sie sicherstellen, dass entweder überhaupt keine oder nur minimale Erbschafts- und Schenkungssteuern anfallen. Denn der Staat hat spezielle Regelungen für das Familienheim geschaffen: Es kann steuerfrei oder zumindest stark steuerreduziert übertragen werden. Ich werde Ihnen in diesem Artikel erläutern, wie dies konkret umgesetzt werden kann.

Mein Name ist Hartmut Göddecke und ich bin Teil des Teams von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg. Wir verfügen über mehr als 30 Jahre Erfahrung im Erbrecht und sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es um die Verknüpfung von Erbschaftsangelegenheiten und Steuern geht.

Für viele Familien stellen Immobilien den Großteil ihres Vermögens dar. Dies wird besonders im Falle eines Erbfalls deutlich, da auch das Finanzamt in dieser Situation Ansprüche stellen kann. Diese Ansprüche können schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden und führen häufig dazu, dass Kredite aufgenommen oder gar das Haus verkauft werden muss.

Um sicherzustellen, dass die Immobilie in der Familie bleibt, besteht die Möglichkeit, sie als sogenanntes "Familienheim" an Familienmitglieder zu übertragen, wodurch Steuern eingespart werden können. Dies kann sowohl zu Lebzeiten als auch im Falle des Ablebens erfolgen. Ein wichtiger Vorteil, der möglicherweise nicht sofort ins Auge fällt, ist, dass die allgemeinen Freibeträge für Schenkungs- und Erbschaftssteuern unberührt bleiben. Konkret bedeutet dies, dass Sie weiterhin von allen gesetzlichen Freibeträgen profitieren können, die in Ihrem Fall gelten, und das ist besonders wichtig, da die Preise für Immobilien erheblich gestiegen sind.

Was genau macht eine Immobilie zu einem "Familienheim"? Betrachten wir dies einmal aus der Sicht eines Finanzbeamten. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird ein Familienheim als ein Wohnhaus definiert, das von einer Person als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Wenn dieses Haus an den Ehepartner oder enge Verwandte wie Kinder vererbt oder verschenkt wird, ergeben sich Steuervergünstigungen.

Damit diese Steuervorteile greifen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Familienheim muss von der Person, die es erbt oder geschenkt bekommt, selbst bewohnt werden.
  • Sie muss dort schnell einziehen und für längere Zeit dort wohnen bleiben.

Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung unter bestimmten Umständen rückwirkend aufgehoben werden kann, was ich als die "Nachspielzeit" des Finanzamts bezeichne. Die Steuerbefreiung kann zum Beispiel entfallen, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Natürlich gibt es Ausnahmen, etwa wenn zwingende Gründe für einen Auszug vorliegen, bleibt der Steuervorteil bestehen.

Diese "Nachspielzeit" hat auch Auswirkungen auf die Antwort auf die anfängliche Frage: Soll ich meine Immobilie verschenken oder vererben?

Der Nachsteuervorbehalt, der im Erbfall gilt, entfällt bei der Übertragung des Familienheims auf den Ehe- oder Lebenspartner zu Lebzeiten. Dies bedeutet, dass für den Ehegatten keine Frist von zehn Jahren gilt, in denen die Immobilie selbst genutzt werden muss.

Wichtig ist zu beachten, dass die Übertragung des Familienheims auf Kinder und Enkelkinder durch Schenkung nicht von Steuern befreit ist. In diesem Fall ist ein klar formuliertes Testament für den Erbfall die bessere Option. Es gibt auch bestimmte Maßnahmen wie den Nießbrauch bei Grundstücken, die in solchen Fällen helfen können. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Shownotes.

Der größte Fehler, den man bei der Übertragung des Familienheims machen kann, besteht in einer unklaren Zuordnung.

Wenn Ihr Testament oder Ihr Erbvertrag nicht eindeutig ist, kann dies zu Streitigkeiten führen. Es ist daher entscheidend, klare und präzise Anweisungen zu hinterlassen und alle potenziellen Ansprüche sorgfältig zu berücksichtigen, um Konflikte zu vermeiden und Ihre Steuerstrategie erfolgreich umzusetzen. Wenn Sie weitere Informationen dazu wünschen, hinterlassen Sie gerne einen Kommentar. Eine bewährte Methode ist beispielsweise die Testamentsvollstreckung.

Denken Sie frühzeitig darüber nach, wie Ihre persönliche Zukunftsplanung aussehen soll, insbesondere in Bezug auf die Übertragung von Immobilien und die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung eines Testaments, eines Schenkungs- oder Erbvertrags, um das Familienheim steuerfrei zu übertragen? Wir können Ihnen auch bei der Einreichung der Steuererklärung für Schenkungen und Erbschaften gegenüber dem Finanzamt helfen.

Ihr Hartmut Göddecke.

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Über den Autor

Gesamt:

Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

Telefon: 02241-17330


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