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Fax an Gericht wahrt keine Fristen

Zuletzt bearbeitet am: 26.12.2023

Frankfurt/Main (jur). Eine an ein Gericht von einem Rechtsanwalt versendete Beschwerde per Fax gilt als nicht angekommen. Verschickt der Anwalt per Fax oder Brief und nicht elektronisch Anträge und Erklärungen an ein Gericht, wahrt dies seit Januar 2022 keine Fristen mehr, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch, 17. August 2022, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: 26 W 4/22). 

Im Streitfall wurde der Beschwerdeführer dazu verurteilt, Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft über einen Nachlass zu erteilen. Da er dem nicht nachkam, verhängte das Landgericht Frankfurt am Main ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro. 

Der Anwalt des Mannes erhob dagegen Beschwerde, sandte diese aber nur per Fax und Brief dem Gericht zu. 

Das OLG entschied in seinem Beschluss vom 27. Juli 2022, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Seit Januar 2022 müssten grundsätzlich alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch bei Gericht eingereicht werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrsche oder nicht. Die per Fax und Brief versandte Beschwerde sei so zu werten, als ob sie nie eingegangen sei. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© piyaphunjun - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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