Wer in einer Prüfung behauptet, abgegebene Lösungsseiten seien später verloren gegangen, riskiert ein Beweisproblem. Viele Prüflinge könnten glauben, ein eigener Seitenvermerk auf dem Bewertungsbogen sichere sie ausreichend ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen stellt nun klar: Ein solcher Vermerk beweist nicht automatisch, dass die angegebene Zahl an Seiten tatsächlich abgegeben wurde. Betroffen sind vor allem Studierende und Prüflinge, die eine Klausurbewertung wegen angeblich fehlender Seiten angreifen wollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
- Der Prüfling konnte nicht ausreichend darlegen, dass zwei behauptete Lösungsseiten bei der Prüfungsbehörde verloren gegangen waren.
- Ein eigener Vermerk wie „Seitenzahl 8+2“ reicht allein nicht als Beweis für die tatsächliche Abgabe dieser Seitenzahl.
- Die Prüfungsbehörde muss grundsätzlich nicht bei jeder Abgabe sofort die Seitenzahl mit dem Vermerk des Prüflings abgleichen.
- Der Beschluss ist nach den Angaben im Entscheidungstext unanfechtbar.
Warum fehlende Klausurseiten zum Problem wurden
Ausgangspunkt war eine bewertete Klausur. Der Prüfling machte geltend, zwei Lösungsblätter, nämlich die Seiten 7 und 8, seien bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Auf dem Bewertungsbogen hatte er nach seinem Vortrag „Seitenzahl 8+2“ vermerkt. Er verstand dies als Hinweis auf acht Seiten Klausurlösung und zwei Seiten Konzeptpapier.
Das Verwaltungsgericht sah darin keinen ausreichenden Nachweis. Es hielt auch eine andere Deutung für möglich: Insgesamt acht abgegebene Blätter, davon zwei Seiten Konzeptpapier. Außerdem kam aus Sicht des Gerichts in Betracht, dass sich der Prüfling in der Prüfungssituation verzählt oder einzelne Seiten versehentlich nicht abgegeben hatte.
Der Prüfling wollte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Berufung gehen. Dafür musste er die Zulassung der Berufung erreichen.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 27. Mai 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Aktenzeichen lautet 6 A 562/24. Der Prüfling trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wurde auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie die Verantwortungsgrenzen bei schriftlichen Prüfungen deutlich macht. Wer eine Bewertung mit der Begründung angreift, es seien abgegebene Seiten verschwunden, muss konkrete Anhaltspunkte vortragen. Der eigene Seitenvermerk und die Vermutung eines späteren Verlusts genügen nicht automatisch.
Das Gericht betonte außerdem: Eine Prüfungsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Abgabe jeder Klausur die Zahl der abgegebenen Seiten sofort mit der vom Prüfling eingetragenen Seitenzahl abzugleichen. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn bei einem Nachschreibetermin nur wenige Prüflinge teilnehmen.
Warum das Gericht so entschieden hat
Hohe Anforderungen an die Zulassung der Berufung
Der Prüfling berief sich auf mehrere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift regelt, wann gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil die Berufung zugelassen werden kann. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss substantiiert dargelegt werden, warum ein solcher Zulassungsgrund vorliegt.
Das Oberverwaltungsgericht hielt den Vortrag teilweise schon deshalb für unzureichend, weil der Prüfling pauschal auf Verwaltungsakten und sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen hatte. Eine bloße Wiederholung oder Bezugnahme reicht für die Zulassung der Berufung nicht.
Der Seitenvermerk war kein sicherer Beweis
Nach Ansicht des Gerichts konnte aus dem Vermerk „8+2“ nicht sicher geschlossen werden, dass tatsächlich acht Lösungsseiten und zwei Konzeptseiten abgegeben worden waren. Selbst wenn der Vermerk so gemeint war, beweise er nicht automatisch die tatsächliche Abgabe dieser Seiten.
Das Gericht hielt es nicht für lebensfremd, dass ein Prüfling unter Prüfungsdruck Seiten falsch zählt oder im Anschluss an den Vermerk nicht alle Seiten abgibt. Deshalb blieb es bei der Beweislast des Prüflings.
Keine Beweislastumkehr zulasten der Prüfungsbehörde
Eine Beweislastumkehr kommt im Prüfungsrecht in Betracht, wenn es hinreichende Anzeichen für einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablauf gibt. Das kann etwa der Fall sein, wenn notwendige Dokumentationen fehlen oder die Behörde eine Beweisvereitelung verursacht hat.
Solche Umstände sah das Oberverwaltungsgericht hier nicht. Eine Pflicht, bei der Abgabe die Vollständigkeit jeder Klausur zu protokollieren, ergab sich nach dem Beschluss weder aus der genannten Prüfungsordnung noch aus den allgemeinen Verantwortungsbereichen von Prüfling und Prüfungsbehörde.
Bewertungsbegründung durfte nachgebessert werden
Der Prüfling rügte auch Bewertungsfehler. Er hielt die Begründung der Prüfer für unzureichend. Das Gericht stellte klar: Prüfer müssen die tragenden Gründe ihrer Bewertung so darlegen, dass der Prüfling die Bewertung in den Grundzügen nachvollziehen und Rechtsschutz wahrnehmen kann. Ein umfassender schriftlicher Erwartungshorizont oder eine detaillierte Gewichtung jeder Einzelbewertung ist aber nicht zwingend erforderlich.
Soweit eine Begründung fehlen oder unvollständig sein sollte, kann sie nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt oder verbessert werden. Dies kann nach § 45 Abs. 2 VwVfG auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geschehen.
Was Prüflinge jetzt wissen müssen
Die Entscheidung zeigt: Bei Streit über angeblich fehlende Klausurseiten geht es nicht nur um die Bewertung, sondern auch um Beweisbarkeit. Wer später geltend macht, Seiten seien verschwunden, muss mehr vortragen können als die eigene Erinnerung oder den selbst eingetragenen Seitenvermerk.
Für Prüflinge bedeutet das: Der Seitenvermerk ist wichtig, aber er ersetzt keinen sicheren Nachweis. Auch der Umstand, dass eine Aufsichtsperson Blätter entgegennimmt oder möglicherweise zählt, beweist nicht zwingend, dass genau die vom Prüfling behauptete Seitenzahl abgegeben wurde.
Für Prüfungsbehörden ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Sie bestätigt, dass nicht ohne besondere Anhaltspunkte jede Abgabe sofort vollständig protokolliert und mit dem Vermerk des Prüflings abgeglichen werden muss.
Fehler, die Prüflinge vermeiden sollten
- Nicht nur pauschal verweisen: Im gerichtlichen Verfahren reicht es nicht, einfach auf frühere Schriftsätze oder Akten zu verweisen.
- Seitenangaben klar halten: Unklare Vermerke können später unterschiedlich verstanden werden.
- Nicht auf automatische Beweislastumkehr vertrauen: Die Prüfungsbehörde muss den Verlust nicht schon deshalb widerlegen, weil der Prüfling eine höhere Seitenzahl eingetragen hat.
- Bewertungsrügen konkret begründen: Wer Bewertungsfehler geltend macht, muss sich mit den Erwägungen des Gerichts und der Prüfer nachvollziehbar auseinandersetzen.
Redaktions-Tipp
Wer eine Klausur abgibt, sollte die Seitenzahl eindeutig und widerspruchsfrei vermerken. Bei späteren Einwänden kommt es entscheidend darauf an, ob konkrete Tatsachen für einen Fehler im Prüfungsablauf dargelegt werden können.
Häufige Fragen
Reicht ein Seitenvermerk auf der Klausur als Beweis?
Nach dieser Entscheidung nicht ohne Weiteres. Ein eigener Vermerk kann ein Hinweis sein, beweist aber nicht automatisch, dass die angegebene Zahl an Seiten tatsächlich abgegeben wurde.
Muss die Prüfungsaufsicht bei der Abgabe alle Seiten zählen?
Nach dem Beschluss besteht grundsätzlich keine Pflicht, unmittelbar bei der Abgabe jede Klausur mit der vom Prüfling vermerkten Seitenzahl abzugleichen.
Wer muss beweisen, dass Klausurseiten verloren gegangen sind?
Grundsätzlich trifft den Prüfling die Beweislast, wenn er behauptet, weitere Lösungsseiten abgegeben zu haben und diese später nicht bewertet wurden. Eine Beweislastumkehr kommt nur bei besonderen Anzeichen für Fehler im Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde in Betracht.
Können Prüfer ihre Bewertungsbegründung später ergänzen?
Ja. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach den im Beschluss genannten Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts nachgeholt oder verbessert werden, wenn die nachgeholte Begründung die Bewertung trägt.
Ist die Entscheidung noch anfechtbar?
Der Beschluss selbst ist nach dem Entscheidungstext unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 27. Mai 2026
- Aktenzeichen: 6 A 562/24
- Rechtsgebiet: Prüfungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Wichtige Normen: § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 86 VwGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, § 45 Abs. 2 VwVfG, § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 40, 47, 52 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
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