Arbeitsrecht

Fehlende Testbereitschaft ist mangelnde Leistungsbereitschaft

Zuletzt bearbeitet am: 07.03.2024

Rostock (jur). Sind für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers Coronatests erforderlich, kommt die Verweigerung der Tests einer Arbeitsverweigerung gleich. Muss der Arbeitnehmer deswegen zu Hause bleiben, hat er keinen Anspruch auf sogenannten Verzugslohn wegen Nichtbeschäftigung, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 14. September 2022 entschied (Az.: 3 Sa 46/22). 

Der Kläger war bei einem Sanitätshaus im Raum Stralsund angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte insbesondere die Betreuung von Kunden in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Weil der Mann nicht gegen das Coronavirus geimpft war, machte der Arbeitgeber ihn darauf aufmerksam, dass er sich täglich testen lassen muss. Dies werde nach der „3G-Regel“ von den Einrichtungen für den Zutritt verlangt. 

Das Sanitätshaus stellte die Tests zur Verfügung, doch der Arbeitnehmer zeigte kein Interesse. Von September bis Dezember 2021 wurde er deswegen nicht beschäftigt – und auch nicht bezahlt. 

Das Geld freilich wollte der Mann schon gerne haben. Mit seiner Klage machte er daher „Verzugslohn“ geltend. „Annahmeverzug“ bedeutet, dass der Arbeitgeber die angebotene Arbeitskraft nicht annimmt. Der Arbeitnehmer hat dann trotzdem Anspruch auf seinen regulären Lohn als „Verzugslohn“. 

Doch wie schon das Arbeitsgericht Stralsund wies nun auch das LAG Rostock die Klage ab. Der beklagte Sanitätshausbetreiber sei „nicht in Verzug geraten“. 

Zur Begründung erklärte das LAG, der Kläger habe sich „selbstverantwortlich“ gegen die Tests entschieden. Dadurch sei er nicht in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich zu erfüllen. Daher habe „kein ordnungsgemäßes und ausreichendes Leistungsangebot“ vorgelegen. 

Der Kläger habe gewusst, dass er ohne die Tests keinen Zutritt zu den Krankenhäusern und Heimen bekommt. Darauf habe auch der Arbeitgeber mehrfach hingewiesen. Ein „verständiger Arbeitnehmer“ müsse in dieser Situation davon ausgehen, dass er seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die Tests seien ihm zumutbar gewesen, und der Arbeitgeber habe ihm auch nicht Aufgaben zuzuweisen müssen, für die keine Coronatests erforderlich sind, befanden die Rostocker Richter. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Jan NathanaelJBP - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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