Am 1. August 2024 entschied der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem bedeutsamen Fall zur Berechnung von Feiertagszuschlägen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, hatte an einem gesetzlich in diesem Bundesland festgelegten Feiertag an einer Fortbildung in Hessen teilgenommen. Trotz abweichender Feiertagsregelungen in Hessen, sprach das BAG dem Kläger die begehrten Feiertagszuschläge zu. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des regelmäßigen Beschäftigungsorts bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen gemäß TV-L.
Ausgangslage und Streitfall: Feiertagszuschläge bei länderübergreifenden Einsätzen
Der Kläger war als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt und unterlag damit den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Am 1. November 2021, einem gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen (Hochfest Allerheiligen), war der Kläger auf Anordnung seines Arbeitgebers zu einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen entsandt worden. Da Allerheiligen in Hessen kein gesetzlicher Feiertag ist, stellte sich die Frage, ob dem Kläger dennoch Feiertagszuschläge für seine an diesem Tag in Hessen erbrachte Arbeitsleistung zustehen.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Beschäftigten zunächst stattgegeben, da es den regelmäßigen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen als maßgeblich erachtete. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab, da der Kläger am 1. November 2021 nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Hessen tätig war, wo Allerheiligen kein Feiertag ist.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24) entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass für den Anspruch auf Feiertagszuschläge gemäß TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort ausschlaggebend ist. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Zuschläge, obwohl er an dem betreffenden Tag in Hessen arbeitete, da sein regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen lag, wo Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist.
Das BAG begründete seine Entscheidung mit den tariflichen Regelungen des TV-L, die den regelmäßigen Beschäftigungsort als Kriterium für die Berechnung von Feiertagszuschlägen vorsehen. Damit sei die Rechtslage eindeutig: Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsort in einem Bundesland mit einem Feiertag liegt, bestehe auch dann ein Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge, wenn sie an diesem Tag in einem anderen Bundesland ohne diesen Feiertag arbeiten müssen.
Bedeutung der Entscheidung: Klarstellung zur Berechnung von Feiertagszuschlägen im TV-L
Diese Entscheidung des BAG bringt Klarheit für die Praxis, insbesondere für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig länderübergreifend eingesetzt werden. Die maßgebliche Orientierung am regelmäßigen Beschäftigungsort bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen bedeutet für diese Arbeitnehmer eine erhebliche Absicherung ihrer Ansprüche, unabhängig davon, in welchem Bundesland sie vorübergehend eingesetzt werden.
Die Entscheidung könnte auch für andere Tarifverträge oder vergleichbare Sachverhalte im öffentlichen Dienst von Bedeutung sein, insbesondere in Fällen, wo Arbeitnehmer temporär in Bundesländer ohne entsprechende Feiertage entsandt werden.
Anwaltstipp
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und bietet eine klare Orientierung bei der Berechnung von Feiertagszuschlägen. Arbeitgeber sollten bei der Entsendung von Beschäftigten in andere Bundesländer stets den regelmäßigen Beschäftigungsort im Auge behalten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Arbeitnehmern ist zu raten, ihre Ansprüche frühzeitig geltend zu machen und sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten zu lassen, um ihre Rechte vollumfänglich zu wahren.
(se)