Gerade zur Ferienzeit haben viele Arbeitnehmer Fragen zu ihrem Urlaubsanspruch. Hier sind die Antworten auf drei häufig gestellte Fragen:
Habe ich als Mutter bzw. Vater schulpflichtiger Kinder Anspruch auf Urlaub während der Schulferienzeit?
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dem Wunsch, den Urlaub in die Zeit der Schulferien zu legen, muss der Arbeitgeber daher nachkommen, außer wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesem entgegenstehen. Führt die Urlaubsgewährung während der Ferien zu Produktionsausfällen oder anderen Engpässen, darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch daher auch ablehnen. Als sozialer Gesichtspunkt kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Urlaub von Ehepartnern durch Betriebsferien festgelegt ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber meinen Urlaub widerrufen?
Ein einseitiger Widerruf des einmal gewährten Urlaubes ist weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer möglich. Nur in absoluten Notfällen besteht aufgrund der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 II BGB eine Widerrufsmöglichkeit durch den Arbeitgeber. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch für die anfallenden Kosten für Stornierung oder vorzeitige Rückreise aufkommen.
Wann kann der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Die einheitliche Erteilung von Urlaub für die gesamte Belegschaft oder zumindest für abgrenzbare Betriebsteile für eine vom Arbeitgeber vorgegebene Zeit kann im Rahmen eines Betriebsurlaubes durch den Arbeitgeber einseitig vorgenommen werden. Für Zeiten von Schulferien oder während eines Auftragsmangels kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer daher Betriebsurlaub vorschreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber jedoch nicht den vollständigen Urlaub der Arbeitnehmer für Betriebsferien verplanen, sondern nur etwa 60% des vollen Urlaubsanspruches. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Arbeitnehmer noch ausreichend Urlaubstage zur freien Verfügung haben. Hierbei ist auf die jeweiligen Arbeitnehmer und ihre Wünsche einzugehen.
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Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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