Stuttgart (jur). Auch bei der Feststellung des Behinderungsgrades können die Behörden die Mitwirkung des Antragstellers verlangen. Es gelten die Mitwirkungspflichten wie bei einem Antrag auf Sozialleistungen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Samstag, 24. August 2013, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: L 6 SB 1692/12)
Für die Klägerin war 2008 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgesetzt worden. Unter Hinweis auf eine zusätzliche Meniskusverletzung beantragte sie 2009, den GdB zu erhöhen. Das Versorgungsamt fordere die damals 56-Jährige mehrfach auf, entsprechende Unterlagen über die Verletzung vorzulegen. Dies tat sie aber nicht. Die Behörde lehnte den Antrag daher ab.
Zu Recht, wie nach dem Sozialgericht Freiburg nun auch das LSG Stuttgart entschied. Die Antragstellerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Das Sozialgesetzbuch regelt Mitwirkungspflichten allerdings nur für Anträge auf Sozialleistungen. Dies aber ist auf die Feststellung des GdB übertragbar, urteilte das LSG Stuttgart. Denn dieser sei unmittelbar mit dem Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen verbunden. Auf Behördenseite bestehe auch hier das legitime Interesse, eine aufwendige aber eigentlich unnötige Beweisaufnahme zu vermeiden.
Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 20. Juni 2013 ließ das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Diese hat die Klägerin bereits eingelegt (Aktenzeichen des BSG: B 9 SB 3/13 R)
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