Luxemburg (jur). Nur Schafs- und Ziegenkäse aus Griechenland darf sich „Feta“ nennen. Das gilt nicht nur innerhalb der EU, sondern auch für Verkäufe in Drittländer, wie am Donnerstag, 14. Juli 2022, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-159/20). Er gab damit einer Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen Dänemark statt.
Feta ist ein in Salzlake gelagerter Käse aus Schafs-, teils auch aus Ziegenmilch. Die Bezeichnung ist seit 2002 in der EU für Hersteller in Griechenland geschützt. Auch darf Salzlaken-Käse aus Kuhmilch seitdem nicht mehr als „Feta“ bezeichnet werden.
Dänische Hersteller verkauften dennoch „Feta“ in Drittländer. Dänemark unterband das nicht. Das Land war der Ansicht, dass sich der Schutz nur auf den Verkauf innerhalb der EU beschränkt. Die EU-Kommission war anderer Ansicht und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein.
Dem gab der EuGH nun statt. Von dem europäischen Ursprungsschutz sei auch der Export in Länder außerhalb der EU umfasst.
Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf die Ziele dieses Schutzes. Dies sei zum einen eine mit der Bezeichnung, hier Feta, vermittelte Herkunftsangabe für die Verbraucher. Zudem solle die Herkunftsbezeichnung traditionelle Herstellungs- und hier auch Weideformen in den Ursprungsländern als „geistiges Eigentum“ schützen. Beide Ziele würden auch durch Exporte aus anderen EU-Regionen in Drittländer unterlaufen.
Dänemark sei daher verpflichtet, den Export von Käse unter der Bezeichnung „Feta“ generell zu unterbinden, urteilte der EuGH.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Symbolgrafik:© baibaz - stock.adobe.com
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock