Stuttgart (jur). Wollen dicke Menschen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen sich Fett absaugen lassen, können sie die Kosten nicht von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Der Erfolg der Fettabsaugung zum „Abspecken“ ist als „nachhaltige Behandlungsmethode“ nicht ausreichend belegt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 19. März 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 4 KR 3517/11).
Damit muss die Klägerin, die an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel leidet, ihre gewünschte Fettabsaugung selbst bezahlen. Die Frau wiegt 91 Kilogramm bei einer Größe von nur 1,57 Metern. Durch Sport und eine Ernährungsumstellung hatte sie zehn Kilogramm abnehmen können. An den Oberschenkeln zeigte sich bei der 56-Jährigen jedoch keine Veränderung.
Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie daher, das überschüssige Fett absaugen zu lassen. Sie leide an den Oberschenkeln unter erheblichen Schmerzen. Außerdem schäme sie sich wegen ihres Aussehens. Die Fettabsaugung sei aber nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch erforderlich.
Die Kasse lehnte die begehrte Kostenübernahme ab. Die Versicherte leide zwar an einer Fettverteilungsstörung an den Oberschenkeln, einer sogenannten „Reiterhose“. Dies habe jedoch keine Funktionseinschränkung zur Folge. Außerdem sei die Behandlungsmethode des Fettabsaugens nicht als Kassenleistung zugelassen.
Dem folgten auch die Stuttgarter Richter in ihrem Urteil vom 1. März 2013. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung „nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen“. Der Behandlungserfolg sei nicht ausreichend belegt. Die Kostenübernahme des mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbundenen Eingriffs sei daher nicht gerechtfertigt.
Entsprechend hatte bereits am 16. Dezember 2008 auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 11/08 R). Mit Urteil vom 1. März 2012 hatte demgegenüber das Sozialgericht Chemnitz einer Patientin die sogenannte Liposuktion als Kassenleistung zugesprochen (Az.: S 10 KR 189/10, JurAgentur-Meldung vom 30. April 2012), die Krankenkasse hatte dies im Einzelfall akzeptiert.
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