Dass auch ausschließlich der Kaufpreis eines Grundstücks als Vergleichswert im Rahmen des Vergleichswertverfahrens maßgeblich sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) Düsseldorf. Ob es bei dieser Einschätzung aber tatsächlich bleibt, wird wohl der Bundesfinanzhof noch entscheiden müssen.
Klage gegen Festsetzung von Schenkungsteuer
Das FG Düsseldorf beschäftigte jüngst der Streit über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Grund war die Ermittlung der Höhe einer Schenkungsteuer.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Tochter ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro erworben hatte. Diesen Geldbetrag hatte der Kläger seiner Tochter zuvor geschenkt. Das Finanzamt musste nun zur Festsetzung der Schenkungsteuer den Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück ermitteln. Gestritten wurde nun über die dafür maßgebliche Bewertungsmethode.
Das Finanzamt stellte nämlich einen Wert in Höhe von 920.000 Euro fest und legte damit im Rahmen des sogenannten Vergleichswertverfahrens den von der Tochter gezahlten Kaufpreis zugrunde. Gegen diesen Wertansatz wehrte sich der Kläger. Nicht der Kaufpreis, sondern vielmehr der niedrigere Sachwert des Grundstücks, sei nach seiner Ansicht für die Bewertung maßgeblich.
Umstrittene Bewertungsgrundlage
Der Kläger hatte argumentiert, dass das Vergleichswertverfahren in seinem Fall nicht anwendbar sei, weil dies eine Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken verlange. Das Finanzamt habe dagegen nur den Kaufpreis, des hier im Rahmen der mittelbaren Grundstücksschenkung übertragenen Grundstückes herangezogen. Diese Bewertungsgrundlage sei aber so nicht zulässig, so die Meinung des Klägers.
Das Vergleichswertverfahren dient der Wertermittlung von Immobilien. Dabei wird der Marktwert eines Grundstückes aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen Grundstücken abgeleitet, die in Lage, Nutzung, Zuschnitt und weiteren Kriterien hinreichend mit dem zu vergleichenden Grundstück übereinstimmen.
Kaufpreis als Vergleichswert zulässig
Dieser Argumentation folgte das FG nicht. Vielmehr könne auch der Kaufpreis des Grundstücks Vergleichswert nach der maßgeblichen Vorschrift im Bewertungsgesetz sein. Nach Ansicht des FG könne das Gesetz so verstanden werden, dass auch ein einzelner Verkaufspreis als Vergleichswert ausreicht, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Dass der tatsächliche Wert eines Grundstücks nur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Weg der Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein solle, aber nicht im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, sei nicht nachvollziehbar.
Zwar sah auch das Gericht, dass die gesetzliche Regelung eigentlich von einer Heranziehung von „Grundstücken“ für die Ermittlung spricht. Die Verwendung eines Begriffs in der Mehrzahl bedeute aber nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere Gegenstände der genannten Art vorliegen müssen. Die Verwendung des Plurals könne auch der Verwendung des Wortes als Oberbegriff dienen, so das FG. Damit habe das Finanzamt die Bewertung des Grundstücks im Weg des Vergleichswertverfahrens mit dem gezahlten Kaufpreis statt dem niedrigeren Sachwert richtigerweise vorgenommen (Entscheidung v. 26.05.2020, Az.: 11 K 3447/19 BG).
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht endgültig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage liegt das Verfahren bereits beim Bundesfinanzhof und wird dort wohl noch einmal bewertet werden müssen.
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