Das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 194/23) entschied, dass Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoins (Krypto-Lending) dem individuellen Steuersatz unterliegen, nicht der pauschalen Abgeltungssteuer.
Krypto-Lending: Kläger wollte Abgeltungssteuer, Finanzamt setzt persönlichen Steuersatz an
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus dem Krypto-Lending, indem er seine Bitcoins über spezialisierte Plattformen für einen begrenzten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung stellte und hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung erhielt.
Das Finanzamt qualifizierte diese Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger beantragte hingegen die Besteuerung nach dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, da dieser für ihn günstiger gewesen wäre.
Die Frage war, ob die Erträge aus dem Lending als Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder als sonstige Einkünfte zu behandeln seien.
Einkünfte aus Bitcoin-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das Gericht wies die Klage ab.
Der 3. Senat des FG Köln führte aus, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten keine Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, da hierbei keine Forderung auf Zahlung von Geld überlassen werde.
Zwar würden Kryptowährungen wie Bitcoin zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, doch handele es sich nicht um gesetzliches Zahlungsmittel. Gläubiger müssten die Kryptowährung im Streitjahr 2020 nicht allgemein als Zahlung akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln reiche nicht aus, um den Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen auszudehnen. Deshalb seien die Einkünfte aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 23/25) eingelegt hat.
Tipp: Wer Einkünfte aus Krypto-Lending erzielt, sollte frühzeitig prüfen, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Einnahmen aus der Überlassung von Kryptowährungen fallen derzeit unter sonstige Einkünfte und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Eine pauschale Abgeltungssteuer ist nicht anwendbar, weshalb mögliche Steuerrückstellungen bei der Jahresplanung berücksichtigt werden sollten.
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